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innerhalb des unten bestimmten Umfanges werden von dem Aussichtsrathe fest-
gestellt.
A. Beleihung mit unkündbaren Darlehnen.
Die Beleihung der Grundstücke mit unkündbaren Darlehnen geschieht nach
der Wahl des Vorstandes entweder in Hypothekenbriefen der Gesellschaft oder
in baarem Gelde. Der Zinsfuß wird nach F. 18. regulirt.
Für die Beleihungsgrenze gelten folgende Grundsätze:
a) bei Liegenschaften erstreckt sich die Beleihungsgrenze zwischen dem zwölf.
und dem vierundzwanzigfachen Betrage des Grundsteuer- Reinertrages,
wie soichen der Grundsteuer-Klassifikationstarif des betreffenden Kreises
angiebt.
Regulirt wird die Beleihungsgrenze in jedem einzelnen Falle
nach der Kulturart, nach der Bodenklasse, nach dem vorgefundenen
Kulturzustande, nach der Arrondirung des Grundstückes, sowie nach der
Entfernung vom Absatzorte.
Von dem hiernach ermittelten Werthe wird in Abzug gebracht
der zwanzigfache Betrag der auf dem Grundstücke haftenden beständigen
Abgaben und Lasten an den Staat, an die geistlichen Institute und
an die Kommune (Kreis und Ort), sowie der etwanigen Servitute oder
Renten an Kommunen oder Private.
Die Nattralabgaben werden nach dem vierzehnjährigen Durch-
schnittspreise des Kreises und Servitute nach Schätzung Sachverstän-
diger in baarem Gelde berechnet;
b) bei städtischen Gebäuden findet eine unkündbare Beleihung statt, je nach
Lage, Bauart und baulichem Zustande derselben, bis zum halben Feuer-
kassemwerthe, abzüglich des zwanzigfachen Betrages der beständigen Lasten
und Abgaben an den Staat, an die geistlichen Institute und der Kom-
munalabgaben und Lasten nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre.
Naturalabgaben werden nach dem vierzehnjährigen Durchschnitts-
preise des Kreises zu Gelde gerechnet.
Städtische Gebäude in schlechtem baulichen Zustande werden gar
nicht und neu aufgeführte Gebäude nur dann beliehen, wenn dieselben
mindestens drei Jahre benutzt sind.
Sind mit einem städtischen Gebäude Liegenschaften verbunden, so
wird die Beleihungsgrenze nach a. und b. zusammen bestimmt.
B. Beleihung mit kündbaren Darlehnen.
Die Beleihung der Grundstücke mit kündbaren Darlehnen geschieht nur
durch baares Geld.
(Nr. 7906.) Der
Unkändbare
Darlehne.
Veleihunt=
grenze für
unkündbare
Darlehne.
Kündbare
Darlehne.