Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 625 — 
innerhalb des unten bestimmten Umfanges werden von dem Aussichtsrathe fest- 
gestellt. 
A. Beleihung mit unkündbaren Darlehnen. 
Die Beleihung der Grundstücke mit unkündbaren Darlehnen geschieht nach 
der Wahl des Vorstandes entweder in Hypothekenbriefen der Gesellschaft oder 
in baarem Gelde. Der Zinsfuß wird nach F. 18. regulirt. 
Für die Beleihungsgrenze gelten folgende Grundsätze: 
a) bei Liegenschaften erstreckt sich die Beleihungsgrenze zwischen dem zwölf. 
und dem vierundzwanzigfachen Betrage des Grundsteuer- Reinertrages, 
wie soichen der Grundsteuer-Klassifikationstarif des betreffenden Kreises 
angiebt. 
Regulirt wird die Beleihungsgrenze in jedem einzelnen Falle 
nach der Kulturart, nach der Bodenklasse, nach dem vorgefundenen 
Kulturzustande, nach der Arrondirung des Grundstückes, sowie nach der 
Entfernung vom Absatzorte. 
Von dem hiernach ermittelten Werthe wird in Abzug gebracht 
der zwanzigfache Betrag der auf dem Grundstücke haftenden beständigen 
Abgaben und Lasten an den Staat, an die geistlichen Institute und 
an die Kommune (Kreis und Ort), sowie der etwanigen Servitute oder 
Renten an Kommunen oder Private. 
Die Nattralabgaben werden nach dem vierzehnjährigen Durch- 
schnittspreise des Kreises und Servitute nach Schätzung Sachverstän- 
diger in baarem Gelde berechnet; 
b) bei städtischen Gebäuden findet eine unkündbare Beleihung statt, je nach 
Lage, Bauart und baulichem Zustande derselben, bis zum halben Feuer- 
kassemwerthe, abzüglich des zwanzigfachen Betrages der beständigen Lasten 
und Abgaben an den Staat, an die geistlichen Institute und der Kom- 
munalabgaben und Lasten nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre. 
Naturalabgaben werden nach dem vierzehnjährigen Durchschnitts- 
preise des Kreises zu Gelde gerechnet. 
Städtische Gebäude in schlechtem baulichen Zustande werden gar 
nicht und neu aufgeführte Gebäude nur dann beliehen, wenn dieselben 
mindestens drei Jahre benutzt sind. 
Sind mit einem städtischen Gebäude Liegenschaften verbunden, so 
wird die Beleihungsgrenze nach a. und b. zusammen bestimmt. 
  
B. Beleihung mit kündbaren Darlehnen. 
Die Beleihung der Grundstücke mit kündbaren Darlehnen geschieht nur 
durch baares Geld. 
(Nr. 7906.) Der 
Unkändbare 
Darlehne. 
Veleihunt= 
grenze für 
unkündbare 
Darlehne. 
Kündbare 
Darlehne.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.