Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Der Zinsfuß ist in der Regel 5 Prozent jährlich, jedoch bleibt es dem Auf- 
sichtsrathe überlassen, nach Lage des Geldmarktes, einen höheren oder niederen 
Zinsfuß festzusetzen. 
Die Kündigungsfrist ist eine sechsmonatliche. 
k%rhe Für die Beleihungsgrenze gelten nachfolgende Grundsätze: 
"n a) bei Liegenschaften erfolgt ein Zuschlag zu A. a. bis zum halben Feuer- 
kassenwerthe der zu dem Grundstücke gehörigen Baulichkeiten, voraus- 
gesetzt, daß sich dieselben in gutem baulichen Zustande befinden. Dieser 
Zuschlag darf aber nicht 25 Prozent des für unkündbare Darlehne festge. 
setzten Betrages übersteigen; « 
b) bei städtischen Gebäuden erfolgt ein Zuschlag zu A. b. bis zu 50 Prozent der 
dort ermittelten Beleihungsgrenze. 
  
KC. 16. 
Ersordernisse Dasjenige Mitglied, welches die Bewilligung eines Hppethelendarlehne 
hein Untroge nachsucht, hat seinen Antrag bei dem Vorstande unter Angabe der Häöhe des 
auf Beleihung. g 
gewünschten Kapitals und der Stelle, welche dasselbe im Hypothekenbuche ein- 
nehmen soll, einzureichen und zunächst folgende Bedingungen zu erfüllen: 
a) eine nicht rückzahlbare Antragsgebühr von zwei Thalern und einen eben- 
falls nicht Tacks hlbaren. Verwaltungskostenbeitrag von 15 Silbergroschen, 
von je 1000 Thalern der gesuchten Summe, zu entrichten, sowie eine 
von dem Vorstande zu bestimmende Prüfungsgebühr zu deponiren; 
b) diese Prüfungsgebühr wird besonders verrechnet und der Ueberschuß dem 
Antragsteller zurückerstattet, die Mehrkosten werden von demselben ein- 
gezogen. Daher hat der Antragsteller sich durch einen Revers zu ver- 
pflichten, sämmtliche Prüfungskosten zu bezahlen, gleichviel ob das 
Darlehn bewilligt wird oder nicht; 
IP) der Antragsteller bat mit dem Antrage einzureichen: 
1) den neuesten Hypothekenschein pro informatione, 
2) einen beglaubigten Auszug aus der Grundsteuer-Mutterrolle, 
3) einen beglaubigten Auszug aus der Gebäudesteuerrolle, 
4) ein Attest der Kreiskasse darüber, ob und wie hoch das Grundstück 
mit Renten aller Art belastet ist, 
5) ein Attest des Pastors über die Abgaben an die geistlichen Institute, 
6) * beglaubigte Abschrift des Feuerversicherungs-Katasters resp. der 
olize, 
7) ein Verzeichniß des eigenthuͤmlich vorhandenen lebenden Inventariums, 
8) ein Verzeichniß des eigenthümlich vorhandenen, hauptsächlichsten 
todten Inventariums. 
d) Wenn
	        
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