Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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d) Wenn es sich um ein Darlehn in Hypothekenbriefen handelt, so hat der ümissten von 
Antragsteller zu erklären, ob er das Darlehn in 4., 43- oder 5prozentigen Swee 
Hypothekenbriefen zu haben wünscht. 
K. 17. 
Der Vorstand entscheidet auf die eingehenden Anträge, ohne Angabe von ewillizunz 
Gründen. Gegen diese Entscheidung ist der Rekurs an den Aufsichtsrath zu. Derlthuer. 
lässig, bei dessen Bestimmung es verbleibt. 
Ueber die Abweisung von Anträgen muß jeder Beamte der Gesellschaft, 
bei Strafe sofortiger Entlassung, unverbrüchliches Schweigen beobachten. 
Hypothekarische Darlehne unter 500 Thaler werden nicht gewährt. 
K. 18. 
Wird ein Darlehn bewilligt, so ist der Empfänger verpflichtet: Pslichten des 
a) das Kapital bei unkündbaren Darlehnen nach dem Zinsfuße der erhaltenen * 
Hypothekenbriefe mit 4 resp. 43 oder 5 Prozent, bei Empfang des Jussfas- 
Kapitals in baarem Gelde — unkündbare sowohl als kündbare Dar- 
lehne — in der Regel mit 5 Prozent jährlich, in halbjährlichen Raten 
am 24. Juni resp. am 24. Dezember postnumerando zu verzinsen 
b) das Kapital durch ununterbrochene Amortisation resp. Annuitäten von Amertisation. 
jährlich Prozent desselben zu tilgen und zwar postnumerando in 
halbjährlichen Raten und Terminen wie bei a.; 
I) zur fortlaufenden Zahlung eines Beitrages zu den Verwaltungskosten Verwaltungs 
von 1 Prozent des Darlehns, welcher praenumerando in halbjährlichen losten · Beitras 
Raten und Terminen wie bei a. zu entrichten ist. 
Eine spätere Herabsetzung dieses Verwaltungskosten-Beitrages bleibt 
dem Ermessen des Aufsichtsrathes vorbehalten; 
d) die stipulirten Zinsen und die Amortisationsquoten, sowie den Beitrag zu 
den Verwaltungskosten, von der ganzen ursprünglichen Darlehnssumme so 
lange zu entrichten, bis die ganze Schuld getilgt ist; 
e) zur Berichtigung der Stempel- und Ausfertigungskosten für die Hypo- Stempel. und 
thekenbriefe, wenn das Darlehn in solchen gegeben wird; . 
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f) der Empfänger ist ferner verpflichtet, bei nicht prompter Zahlung der Verugszinsen 
Zinsen, der Amortisationsquoten, der Verwaltungsbeiträge, oder der 1 
Kosten aller Art 6 Prozent Verzugszinsen und 10 Prozent der rückstän- F 
digen Beträge als Konventionalstrafe zu zahlen; 
8) für Kapital, Zinsen, Amortisationsquoten, Verzugszinsen und entstehende ###potzelen- 
Kosten aller Art inkl. der außergerichtlichen, auch der Mandatariengebühren, bestelluns- 
das Snreeitobjekt mag über oder unter 50 Thaler betragen, desgleichen 
(Nr. 7906.) für
	        
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