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Zu diesem Zwecke wird eine Inventur aller Aktiva unter gewissenhafter
Ermittelung ihres Werthes am Jahresschlusse ausgenommen und dagegen eine
Aufstellung der Passiva gemacht, in welcher außer den Zahlungsverbindlichkeiten
der Gesellschaft aufgeführt werden: «
a) die vor dem Jahresschlusse bekannt gewordenen Schäden in Höhe des
voraussichtlichen Betrages derselben unter Berücksichtigung etwaniger
Prozeßkosten;
b) eine Reserve für die mit dem 2. Januar des nächsten Jahres zur Aus-
zahlung kommenden, sowie für die noch nicht abgehobenen, Seitens der
Gesellschaft an ihre Gläubiger zu zahlenden, bereits fällig gewordenen
Zinsen;
c) die von den Hypothekschuldnern eingezahlten Amortisationsquoten, nebst
den für das betreffende Jahr den einzelnen Amortisationskonti nach 8. 37.
gut zu schreibenden Zinsen
4) eine Reserve für den etwanigen Aufschlag bei Einlösung ausgelooster
Hypothekenbriefe (F. 66.);
e) die etwa nach F. 20. und sonst eingezahlten Kautionen.
All durch Einnahmen und Ausgaben gebildeten Konti werden beim Ab-
schlusse der Bücher durch Gewinn= und Verlustkonto ausgeglichen.
Werthpapiere dürfen niemals mit einem höheren, als dem Erwerbskurse,
und, wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme niedriger als der Er-
werbskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz angesetzt werden.
Immobilien sind höchstens zum Kostenpreise zu veranschlagen, und von
den Mobilien jährlich mindestens 5 Prozent des Kostenpreises abzuschreiben.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet das Vermögen der
Gesellschaft und, insoweit dasselbe das Grundkapital und den Reservefonds über-
steigt, den Reingewinn des Jahres, welcher nach den Bestimmungen des §. 40.
vertheilt wird.
5. 44.
Der Vorstand hat der von ihm aufzustellenden und dem Aufsichtsrathe
bis zum Ende Februar des folgenden Jahres zu übergebenden Bilanz einen
Jahresbericht beizufügen, aus welchem namentlich hervorgehen muß:
a) die Zahl der während des Rechnungsjahres ausgenommenen und der
ausgeschiedenen, sowie die Zahl der am Jahresschlusse vorhandenen Ge-
nossenschafter;
b) die Zahl und Gesammthöhe sämmtlicher Geschäftsantheile und der darauf
geleisteten Einzahlungen;
Jc) die Zahl und Gesammtsumme der von der Gesellschaft an Grundbesitzer
ewährten Darlehne und der Gesammtwerth des dagegen der Genossen-
shalt hypothekarisch verpfändeten Grundbesitzes; ç
Jehr#eng 1871. (Nr. 7908.) 71 d) die
Jahresberccht.