Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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d) 30 Prozent an die Hypothekenschuldner nach Verhältniß der Höhe der 
ihnen gewährten Synpeabekenarlehne 
Die nach c. und (. auf jeden einzelnen Betheiligten treffende Summe 
wird jedoch auf je ein Sechstel Thaler abgerundet und der sich hierdurch bildende 
Ueberschuß dem Kapital. Reservefonds überwiesen. 
Die Auszahlung dieser Tantiemen und Dividenden erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres. 
Genossenschafter, welche im Laufe des Jahres beigetreten sind, nehmen 
an den Dividenden des Eintrittsjahres nicht Theil. Ebenso werden zu d. die 
erst im laufenden Jahre kontrahirten Hypothekenschulden nicht mit berüucksichtigt. 
Dividenden verjähren in vier Jahren von dem auf den Fälligkeitstermin 
folgenden letzten Dezember ab gerechnet und werden dann dem Reservefonds 
überwiesen. 
S. 47. 
Wenn in der Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen, so wird der 
Verlust zunächst aus dem Reservefonds gedeckt. Bei Ungulänglichkeit desselben 
aben für den Ausfall die Mitglieder durch außerordentliche Beiträge nach Ver- 
ältniß ihrer Geschäftsantheile auffukommen (F. 10.). Aus den auf letztere ein- 
zahlten baaren Beträgen. darf der Verlust nicht gedeckt werden. Der angegriffene 
Flservesonds ist nach Maßgabe des §. 42. wieder zu ergänzen. 
IX. Abschnitt. 
Verwaltung und Geschäftsführung. 
KG. 48. 
Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden besorgt, geleitet, beziehungs- Lerwaltung 
un 
weise kontrolirt durch: 
A. den Vorstand, 
B. den Ausfsichtsrath, 
C. die Generalversammlung, 
D. den Syndikus. 
A. Vorstand. 
g. 49. 
Der Vorstand besteht aus drei besoldeten, von der Generalversammlung 
gewählten Direktoren. Jeder derselben muß Mitglied der Gesellschaft und mit 
wenigstens zehn Geschäftsantheilen betheiligt sein. Die Guthabenbücher darüber 
werden während der Amtsdauer bis nach ertheilter Decharge im Tresor der Ge- 
sellschaft niedergelegt. 
(Nr. 7908.) 71“ Einer 
d Ceschäfté. 
führung. 
Vorstand.
	        
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