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d) 30 Prozent an die Hypothekenschuldner nach Verhältniß der Höhe der
ihnen gewährten Synpeabekenarlehne
Die nach c. und (. auf jeden einzelnen Betheiligten treffende Summe
wird jedoch auf je ein Sechstel Thaler abgerundet und der sich hierdurch bildende
Ueberschuß dem Kapital. Reservefonds überwiesen.
Die Auszahlung dieser Tantiemen und Dividenden erfolgt am 1. Juli
jeden Jahres.
Genossenschafter, welche im Laufe des Jahres beigetreten sind, nehmen
an den Dividenden des Eintrittsjahres nicht Theil. Ebenso werden zu d. die
erst im laufenden Jahre kontrahirten Hypothekenschulden nicht mit berüucksichtigt.
Dividenden verjähren in vier Jahren von dem auf den Fälligkeitstermin
folgenden letzten Dezember ab gerechnet und werden dann dem Reservefonds
überwiesen.
S. 47.
Wenn in der Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen, so wird der
Verlust zunächst aus dem Reservefonds gedeckt. Bei Ungulänglichkeit desselben
aben für den Ausfall die Mitglieder durch außerordentliche Beiträge nach Ver-
ältniß ihrer Geschäftsantheile auffukommen (F. 10.). Aus den auf letztere ein-
zahlten baaren Beträgen. darf der Verlust nicht gedeckt werden. Der angegriffene
Flservesonds ist nach Maßgabe des §. 42. wieder zu ergänzen.
IX. Abschnitt.
Verwaltung und Geschäftsführung.
KG. 48.
Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden besorgt, geleitet, beziehungs- Lerwaltung
un
weise kontrolirt durch:
A. den Vorstand,
B. den Ausfsichtsrath,
C. die Generalversammlung,
D. den Syndikus.
A. Vorstand.
g. 49.
Der Vorstand besteht aus drei besoldeten, von der Generalversammlung
gewählten Direktoren. Jeder derselben muß Mitglied der Gesellschaft und mit
wenigstens zehn Geschäftsantheilen betheiligt sein. Die Guthabenbücher darüber
werden während der Amtsdauer bis nach ertheilter Decharge im Tresor der Ge-
sellschaft niedergelegt.
(Nr. 7908.) 71“ Einer
d Ceschäfté.
führung.
Vorstand.