Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 541 — 
Zu allen für die Gesellschaft rechtsverbindlichen Erklärungen, insbesondere 
auch zu Vollmachten, genügt die Unterschrift von zwei Direktoren resp. deren 
Stellvertreter. Bei Briefen, Erlassen oder Bekanntmachungen, durch welche die 
Gesellschaft keine Verpflichtungen eingeht, ist die Unterschrift eines Direktors 
oder dessen Stellvertreters ausreichend. . 
WenneinStellvettketerfungirthat,sokanndrittenPetsoåender 
Einwand: - 
,,eöhabederFalldecStellvertretungnichtvokgelegen« 
niemals entgegengesetzt werden. 
Die statutenmäßige Beschränkung der Befugnisse des Vorstandes hat gegen 
dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Der Vorstand hat gegen dritte Per- 
sonen den Nachweis, daß er innerhalb seiner Befugnisse handle, niemals zu liefern. 
K. 56. 
Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Direktoren oder Stellvertreter, sowie 
dritte Personen zur Ausübung bestimmter, ihm zustehender Befugnisse zu bevoll- 
mächtigen. Eine solche Vollmacht bleibt bei eintretender Aenderung in der Zu- 
sammensetzung des Vorstandes so lange in Kraft, bis sie durch einen Beschluß 
desselben widerrufen ist. 
K. 57. 
Der Vorstand schlägt dem Ausfsichtsrathe die Anstellung der erforderlichen 
Beamten und Agenten vor, insoweit derselbe nicht von ihm bevollmächtigt wird, 
die Anstellung 13 vorzunehmen. Ueber die Entlassung der Beamten und 
Ae hat der Aufsichtsrath zu beschließen, und ist defsen- Bestimmung eine 
ültige. 
G. 58. 
Die Direktoren resp. deren Stellvertreter können den Sitzungen des Auf- 
sichtsrathes mit berathender Stimme beiwohnen. 
C. 59. 
Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die ihm vom Aufsihtsrathe 
ertheilten Instruktionen zu beachten und den Beschlüssen desselben Folge zu leisten. 
KC. 60. 
Auf Beschluß des Aussichtsrathes können die Mitglieder des Vorstandes 
vom Amte suspendirt werden. 
Ihre Entlassung kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen. 
—d- B. Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.