Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Er revidirt monatlich wenigstens einmal gemeinschaftlich mit einem der 
Direktoren und unter Zuziehung eines kaufmännisch gebildeten Mitgliedes des 
Aufsichtsrathes die Kasse und das Portefeuille. Er prüft, ob die Hypotheken, 
für welche Hypothekenbriefe ausgegeben werden sollen, den Bestimmungen des 
K. 15. entsprechen, hat die Hypothekenbriefe mit zu vollziehen und sich ferner zu 
überzeugen, daß die Hypotheken, auf Grund deren Hypothekenbriefe ausgefertigt 
wurden, auch im Tresor der Gesellschaft vorhanden sind. Er hat überhaupt 
darauf zu achten, daß die Bestimmungen dieses Statuts überall befolgt werden. 
Ueber den Befund der Revision von Kasse und Portefeuille ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen und von den drei Rewvisoren zu unterschreiben. 
Der fungirende Rath hat außerdem nach dem Schlusse des jedesmaligen 
Monats innerhalb acht Tagen einen schriftlichen Bericht abzustatten, welcher ver- 
vielfältigt durch den Vorstand an die sämmtlichen Mitglieder des Aufsichtsrathes 
vertheilt wird. « 
Der Stellvertreter des fungirenden Auffichtsrathes vertritt denselben in 
Verhinderungsfällen. 
K. 66. 
Der Aufsichtsrath faßt bindende Beschlüsse über alle die Gegenstände, 
welche weder der Generalversammlung noch dem Vorstande ausdrücklich vor- 
behalten sind. 
Insbesondere gehört zum Ressort des Aufsichtsrathes: 
a) die Festsetzung der von dem Vorstande zu entwerfenden Geschäftsordnung 
und Instruktionen für die Beamten der Gesellschaft, der Abschluß der 
Verträge mit den Mitgliedern des Vorstandes, die Festsetzung der Ge- 
hälter und Gratifikationen aller Angestellten, des Syndikus der Gesell- 
L der Lokalaufsichtsräthe und anderer für die Gesellschaft thätiger 
Personen; 
b) die Ausschließung von Genossenschaftern nach Maßgabe der I. 6. und 10. 
dieses Statutes; 
I) die Bestätigung von Agenturen) welche von dem Vorstande bestellt werden; 
d) die Festsetzung der Normen für die Werthschätzung der zu beleihenden 
Grundstücke ¾. 15.), Ichähung 
e) Entscheidungen über Beschwerden aller Art, namentlich auch die end- 
zaltige Enlsheidung über die Annahme der von dem Vorstande abge- 
ehnten Hypotheken-Beleihungsanträge (F. 17.), sowie bei Beschwerden 
über die nach F. 23. Seitens des Vorstandes geforderten Rückzahlungen 
von Hypotheken-Darlehnen; 
f) die Bestimmung über Gewährung eines Aufschlages bei Einlösung aus- 
gelooster Hypothekenbriefe, welcher zehn Prozent nicht übersteigen darf 
(Tr. 7908.) und 
  
 
	        
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