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mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder, unter Anführung des Zweckes und
der Gründe, darauf antragen.
Der Ort der Versammlung ist Stettin.
S. 74.
Anträge, welche Genossenschafter auf die Tagesordnung der ordentlichen
Generalversammlung gesetzt sehen wollen, müssen bis zum 1. Januar des Jahres,
in welchem dieselbe stattfindet, dem Aufsichtsrathe zugestellt sein. Verpflichtet ist
der Aufsichtsrath, nur solche Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, welche
von mindestens zu 30 Stimmen berechtigten Mitgliedern gestellt sind.
K. 75.
Vorlagen für die ordentliche Generalversammlung find:
a) der Geschäftsbericht;
b) die Jahresbilanz;
J) der Bericht der Prüfungskommission und die Erledigung der von dieser
etwa gezogenen Monita)
d) die Ertheilung der Decharge an den Ausfsichtsrath;
e) die Wahl der Mitglieder des Aussichtsrathes;
f) anderweitige Vorlagen des Aufsichtsrathes und des Vorstandes, oder von
Mitgliedern nach F. 74. gestellte Anträge;
8) der Ankauf von Grundstücken zum Zwecke der Geschäftsverwaltung.
Die Generalversammlung hat hierüber zu beschließen und den Aufsichts-
rath mit entsprechendem Auftrage zu versehen; die Ausführung resp. der Abschluß
des Vertrages ist lediglich Sache des Vorstandes.
K. 76.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Auf
sichtsrathes oder dessen Stellvertreter.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzu-
tragen, dessen Einsicht der Staatsbehörde und jedem Genossenschafter gestattet ist.
Die Ramen der zur Theilnahme an der Generalversammlung und Be-
schlußfassung berechtigten, wirklich erschienenen oder vertretenen Mitglieder werden
durch ein Verzeichniß des Vorstandes konstatirt und dem Protokolle annektirt.
In dem Protokolle sind die Gegenstände der Verhandlungen, die gefaßten
Beschlusse sowie das Resultat der Wahlen unter Angabe der Stimmenzahl zu
vermerken.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Mitglie-
dern des Aufsichtsrathes und von dem Vorstande, sowie von drei anwesenden
Ge-