Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Genossenschaftern, welche auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Zustimmung der 
Versammlung als Skrutatoren fungiren, zu unterzeichnen. 
Die Art der Abstimmung setzt der Vorsitzende fest. Zu Beschlüssen ist ab- 
solute Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf 
Antrag von fünf stimmberechtigten Genossenschaftern findet geheime Abstimmung 
mittelst schriftlicher Stimmzettel statt. 
Abwesende Genossenschafter werden durch Beschlüsse der in der Versamm- 
lung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gebunden. 
S. 77. 
Zu Statutenveränderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der an- 
wesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich. 
Anträge auf Aenderungen der Statuten, welche nicht vom Aufsichtsrathe 
oder von dem Vorstande, sondern von Genossenschaftern ausgehen, müssen vor- 
her erst von der Generalversammlung für zulässig erachtet werden, bevor in einer 
späteren Generalversammlung darüber die definitive Beschlußfassung erfolgen 
darf, es sei denn, daß der Auffichtsrath oder der Vorstand den Antrag zu dem 
ihrigen machen. 
  
D. Syndikus. 
K. 78. 
Der Syndikus muß ein zum Richteramte gqualifizirter Jurist sein und in Synditus. 
Stettin seinen Wohnsitz haben. Derselbe fungirt als Beirath in allen Rechts- 
verhältnissen der Gesellschaft. Namentlich hat er alle für die Gesellschaft aus- 
gestelten Hypotheken -Obligationen zu prüfen, und ehe dies geschehen ist, darf 
er Vorstand kein Hypothekendarlehn auszahlen. Auch dürfen keine Prozesse von 
der #eseals geführt werden, wenn der Syndikus nicht vorher sein Gutachten 
abgegeben hat. 
6r Für alle diese Arbeiten im Interesse der Gesellschaft bezieht der Syndikus 
ein mit dem Aufsichtsrathe zu vereinbarendes festes Gehalt. 
X. Abschnitt. 
Aufsicht der Staatsbehörde. 
G. 79. 
Die Staatsregierung kann einen Kommissarius zur Wahrnehmung des ufsccht der 
Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle bestellen. Dieser Kom. Staatsbehorde 
missarius kann nicht nur allen Sitzungen des Aufsichtsrathes und der General= 
versammlung beiwohnen, sondern auch solche Silurgen und Versammlungen 
berufen, und zu jeder Zeit in allen Büreaus der Gesellschaft von deren Büchern, 
(Nr. 7908.) 72* Rech-
	        
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