DTarif,
nach welchem
die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Rothenspiecker,
Kreis Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig; vom 1. Januar 1872.
an bis auf Weiteres zu erheden sind.
Es wird entrichtet:
A. Hafengeld
von den die Anlagevorrichtungen im Rothenspiecker Hafen benutzenden Schiffs-
fahrzeugen:
I. von 3 Lasten (6 Tonnen) Tragfähigkeit und darunter,
wenn sie beladen find:
beim Eingangg . . . ... 1 Sgr.
beim Aussaygtggg 1
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind;
II. von mehr als 3 Lasten (6 Tonnen) Tragfähigkeit:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingauaggaga . .. . ... . . . .. 2 Sgr.
beim Ausganngg . . ... .. .. 2
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingageggaaann . . . . ... 1
beim Ausgange . .. .. . . .. . . ... . . . . ... .. . . . . .. 1
für jede Last der Tragfähigkeit.
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement-,
Granit., Gips-, Kalk.) Mauer-, Pfflaster- oder Ziegelsteinen aller
Art, Kreide, Thon- oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz,
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwesel, Salz, Heu, Stroh, Dach-
rath, Dünger, frischen Fischen, Rohmarerialien zum Deichbau oder
Muschelschaalen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu etchter
2) Für