DTarif,
nach welchem
die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Rothenspiecker,
Kreis Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig; vom 1. Januar 1872.
an bis auf Weiteres zu erheden sind.
Es wird entrichtet:
A. Hafengeld
von den die Anlagevorrichtungen im Rothenspiecker Hafen benutzenden Schiffsfahrzeugen:
I. von 3 Lasten (6 Tonnen) Tragfähigkeit und darunter,
wenn sie beladen find:
beim Eingangg . . . ... 1 Sgr.
beim Aussaygtggg 1
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind;
II. von mehr als 3 Lasten (6 Tonnen) Tragfähigkeit:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingauaggaga . .. . ... . . . .. 2 Sgr.
beim Ausganngg . . ... .. .. 2
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingageggaaann . . . . ... 1
beim Ausgange . .. .. . . .. . . ... . . . . ... .. . . . . .. 1
für jede Last der Tragfähigkeit.
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement-,
Granit., Gips-, Kalk.) Mauer-, Pfflaster- oder Ziegelsteinen aller
Art, Kreide, Thon- oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz,
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwesel, Salz, Heu, Stroh, Dachrath,
Dünger, frischen Fischen, Rohmarerialien zum Deichbau oder
Muschelschaalen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu etchter
2) Für