Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

DTarif,

nach  welchem

die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Rothenspiecker,
Kreis  Eiderstedt,  Regierungsbezirk  Schleswig;  vom  1.  Januar  1872.
an  bis  auf  Weiteres  zu  erheden  sind.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld
von  den  die  Anlagevorrichtungen  im  Rothenspiecker  Hafen  benutzenden  Schiffsfahrzeugen:

I.  von  3  Lasten  (6  Tonnen)  Tragfähigkeit  und  darunter,
wenn  sie  beladen  find:
beim  Eingangg  .  .  .  ...  1  Sgr.
beim  Aussaygtggg  1

für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung:  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art
bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind;
II.  von  mehr  als  3  Lasten  (6  Tonnen)  Tragfähigkeit:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingauaggaga  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  2  Sgr.

beim  Ausganngg  .  .  ...  ..  ..  2
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingageggaaann  .  .  .  .  ...  1

beim  Ausgange  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  1

für  jede  Last  der  Tragfähigkeit.

Ausnahmen.
1)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement-,
Granit.,  Gips-,  Kalk.)  Mauer-,  Pfflaster-  oder  Ziegelsteinen  aller
Art,  Kreide,  Thon-  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,
Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwesel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachrath,
  Dünger,  frischen  Fischen,  Rohmarerialien  zum  Deichbau  oder
Muschelschaalen  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  etchter

2)  Für