Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit Orten an der Eider und den in 
die Eider sich ergießenden Flüssen, Auen und Entwässerungskanälen den 
Hafen zu Rothenspiecker regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen, 
kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt 
eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe durch Beschluß der 
städtischen Kollegien mit Genehmigung der Regierung festzusetzen ist. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet, 
ist penen die Preußische Schiffslast zu 4000 Pfund (2 Tonnen) zu 
verstehen. 
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden überschießende Beträge von 
einer halben Last (einer Tonne) oder mehr für eine volle Last (volle zwei 
Tonnen) gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen) 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen 
Eisganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge, welche nur 
um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen, in den 
Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und 
ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf der Fahrt 
nach einem anderen Hafen des Bundesgebietes in den Rothenspiecker Hafen 
lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil ihrer 
Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen 
von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind, oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern) jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzei- 
gung von Freipässen; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
C. 7925.) 8) Fahr-
	        
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