Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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8) Fahrzeuge bis einschließlich 3 Lasten (6 Tonnen) Tra agsehigkeit bei ihren 
Fahrten nach und von den im Hafen, oder auf der Eider bei Rothen- 
uure liegenden Schiffen; 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie 
allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu Einer Last (2 Tonnen) Trag- 
fähigkeit; 
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste 
sammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang; insofern sie den Hafen 
leer oder beballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
11) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
  
B. Lagergeld 
für die Benutzung von je 4 Quadratmetern oder weniger der am Hafen belegenen 
Lagerplätze für je eine Woche oder weniger 1 Sgr. 6 Tf. 
Gegeben Berlin, den 20. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gebruckt in der Königlichen Gehelmen Ober-Hofbuchdruckeret 
N v. Decker).
	        
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