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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. a40. —
(Nr. 7926.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Staatsschatzes. Vom 18. Dezember 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
vetrdnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
S. 1.
Die auf Grund der Kabinets-= Order vom 17. Januar 1820. (Gesetz-
Samml. S. 21.) bestehende Einrichtung eines Staatsschatzes wird mit dem
2. Januar 1872. aufgehoben.
S. 2.
Die am 2. Januar 1872. vorhandenen Bestände des Staatsschatzes an
baaren Geldern und ausstehenden Forderungen werden der allgemeinen Finanz-
verwaltung überwiesen.
S. 3.
Aus den vorhandenen, baaren Beständen (§. 2.) ist die Summe von
dreißig Millionen Thaler
1) zur vollständigen Tilgung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai
1859., des Erlasses vom 28. Mai 1859. und der Verordnung vom
28. Mai 1859. (Gesetz-Samml. S. 242.) 277. und 278.) aufgenom-
menen fünfprozentigen Staatsanleihe und, soweit sie hierzu nicht erforder-
lich ist,
2) zur Tilgung solcher, den Staatshaushalts. Etat belastenden, Passivrenten,
welche zum zwanzigfachen Betrage ablöslich sind,
zu verwenden.
KS. 4.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat im Dezember 1871. den
ganzen Restbetrag der fünfprozentigen Staatsanleihe vom Jahre 1859. (C. 3.)
zur Zurückzahlung am 1. Juli 1872. zu kündigen und zu diesem Termine die
Einlösung zu bewirken.
Jahrgang 1871. (Nr. 7920.) 78 Der
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1871.