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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 42. 2
(Nr. 7931.) Gesetz, betreffend die Konsolidation Preußischer Staats-Anleihen. Vom 20.. De.
zember 1871.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
weerdnen b mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
. 1.
Mit dem 15. Januar 1872. erlischt die dem Enanminnster im F. 4. des
Gesetzes vom 19. Dezember 1869. (Gesetz Samml. S. 1197.) ertheilte Ermäch-
tigung, die Einlösung derjenigen Verschreibungen der im 8. 1. unter I. daselbst
auf eorten 4 prozentigen Anleihen, welche von den Inhabern dazu angeboten
werden, in der Art bewirken zu lassen, daß die Verschreibungen dieser Anleihen
gegen Ueberlassung von Verschreibungen der konsolidirten Anleihe in gleichem
ennbetrage erworben werden. 2
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
Jahrgang 1871. (Nr. 7931—7932.) 80 (Nr. 7932.)
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1871.