Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Glossen  über  Kompetenzkonflikte  -Entscheidungen.  83

Jesuiten)  Seminar  zu  Landshut  beschlossen,  auf  der
anderen  Seite  die  Stadtgemeinde  Burghausen  die
betreffenden  Anordnungen  der  Stifter  als  einen  zu
Gunsten  der  Stadt  Burghausen  gedachten  Modus
geltend  gemacht  und  daraus  einen  Rechtsanspruch
auf  Verwendung  für  das  Seminar  zu  Burghausen
abgeleitet  hätte,  so  würde  wohl  Niemand  gezweifelt
haben,  daß  es  sich  bei  dieser,  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten
  eines  Legatars  oder  Schenknehmers
betreffenden  Differenz  von  einer  Civilprozeßsache  gehandelt
  hätte.  Daß  später  (in  Folge  der  Aussebung
  des  Jesuiten-Ordens)  an  die  Stelle  des  ursprünglichen
  Legatars  und  Schenknehmers  eine  andere
Person,  nämlich  der  Landesherrr,  resp.  der  bayerische
Staat,  trat,  konnte  natürlich  keine  Aenderung  in  der
Eigenschaft  des  Verhältnisses  mit  sich  bringen,  der
Rechtsnachfolger  des  Ordens  hatte  mit  den  Gütern
des  Ordens  auch  alle  privatrechtlichen  Lasten  derselben
  überkommen.  Von  dem  Rechtsnachfolger  geschah
  nun,  was,  wenn  es  vor  hundert  Jahren  der
Ordens-Provinzial  gethan  hätte,  zweifellos  den
Knoten  einer  Ebvilprozeßsache  geschürzt  hätte;  die
bayerische  Staatsregierung  hob  die  Studien-Austalten
  zu  Burghausen  auf,  ordnete  die  Verwendung
der  bezeichneten  Stiftungskapitalien  für  ähnliche  in
Landshut,  beziehungsweise  Neuburg  a.  D.,  bestehende
Anstalten  an,  und  verfügte  später  Einverleibung  dazu
gehöriger  Landschaftskapitalien  im  Betrag  von  15000  fl.
in  einen  allgemeinen  Stipendienfond.  Auf  die  von
der  Stadtgemeinde  Burghausen  aus  dem  oben  bezeichneten
  privatrechtlichen  Grunde  gegen  den  Rechtsnachfolger
  des  Jesuiten-Ordens  erhobene  gerichtliche
  Klage  wurde  von  Seite  der  Regierung  (Kammer
  des  Innern)  ein  Kompetenzkonflikt  angeregt,
und  der  oberste  Gerichtshof  entschted  am  3.  Oktbr.
1854:  daß  eine  Verwaltungssache  vorliege,  daher
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