Glossen über Kompetenzkonflikte -Entscheidungen. 83
Jesuiten) Seminar zu Landshut beschlossen, auf der
anderen Seite die Stadtgemeinde Burghausen die
betreffenden Anordnungen der Stifter als einen zu
Gunsten der Stadt Burghausen gedachten Modus
geltend gemacht und daraus einen Rechtsanspruch
auf Verwendung für das Seminar zu Burghausen
abgeleitet hätte, so würde wohl Niemand gezweifelt
haben, daß es sich bei dieser, die Erfüllung der Verbindlichkeiten
eines Legatars oder Schenknehmers
betreffenden Differenz von einer Civilprozeßsache gehandelt
hätte. Daß später (in Folge der Aussebung
des Jesuiten-Ordens) an die Stelle des ursprünglichen
Legatars und Schenknehmers eine andere
Person, nämlich der Landesherrr, resp. der bayerische
Staat, trat, konnte natürlich keine Aenderung in der
Eigenschaft des Verhältnisses mit sich bringen, der
Rechtsnachfolger des Ordens hatte mit den Gütern
des Ordens auch alle privatrechtlichen Lasten derselben
überkommen. Von dem Rechtsnachfolger geschah
nun, was, wenn es vor hundert Jahren der
Ordens-Provinzial gethan hätte, zweifellos den
Knoten einer Ebvilprozeßsache geschürzt hätte; die
bayerische Staatsregierung hob die Studien-Austalten
zu Burghausen auf, ordnete die Verwendung
der bezeichneten Stiftungskapitalien für ähnliche in
Landshut, beziehungsweise Neuburg a. D., bestehende
Anstalten an, und verfügte später Einverleibung dazu
gehöriger Landschaftskapitalien im Betrag von 15000 fl.
in einen allgemeinen Stipendienfond. Auf die von
der Stadtgemeinde Burghausen aus dem oben bezeichneten
privatrechtlichen Grunde gegen den Rechtsnachfolger
des Jesuiten-Ordens erhobene gerichtliche
Klage wurde von Seite der Regierung (Kammer
des Innern) ein Kompetenzkonflikt angeregt,
und der oberste Gerichtshof entschted am 3. Oktbr.
1854: daß eine Verwaltungssache vorliege, daher
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