Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

B.  3.

e

146  1870.

2)  Zeugfeldwebel  und  Zeugsergeanten,  wenn  sie  vor  ihrer  Anstellung  im  Zeugwesen
  die  Aussicht  auf  Anstellung  nicht  schon  erlaugt  haben,  nach  einer
Gesammtdienstzeit  von  15  Jahren.

III.  Der  Civilversorgungsschein  und  der  Civilanstellungsschein  wird  nur  nach
fortdauernd  guter  Führung  ertheilt.  Wenn  bei  zwar  nicht  tadelloser,  jedoch  Mangel
an  ehrliebender  Gesinnung  nicht  verrathender  Führung  eine  von  dem  Sachverhällniß
unterrichtete  Behörde  zur  Anstellung  sich  bereit  erklärt,  so  kann  ein  Civilversorgungsschein
  als  bedingter  nur  für  bestimmt  bezeichnete  Stellen  geltender  verabsolgt
werden  (Anlage  B.  3  a  und  b).

8.  3.

Unter  Vorbehalt  der  in  den  §§.  6  und  7  näher  bezeichneten  Ausnahmen  sollen
dis  in  der  Anlage  A.  unter  #  ausgeführten  Stellen  des  Furstlichen  Staatsdienstes
  regelmäßig  mit  Militairanwärtern,  die  unter  ##  2  aufgeführten  dagegen
  abwechselnd  mit  Militairanwärtern  und  Civilpersonen  besetzt
werden.

In  entsprechender  Weise  soll  bei  der  Annahme  von  Hülfskräften  verfahren
werden,  insofern  solche  zu  dauernder  Verwendung  im  Bereiche  jener  Stiellen  bestimmt
  sind.

-.

Zu  einer  jeden  Versorgung  oder  Anstellung  im  Fürstlichen  Staatsdienste  ist
die  Qualisication  des  Militairanwärters  für  die  betreffende  Stelle  unbedingt  und,
insofern  nach  bestehender  Vorschrift,  deren  Verleihung  von  der  Ablegung  besonderer
Prüfungen  oder  von  einem  besonderen  Vorbereitungsdienste,  von  Stellung  einer
Caution  oder  von  sonstigen  Bedingungen  abhängig  ist,  auch  die  Erfüllung  dieser
Bedingungen  erforderlich.

Die  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Kategorien  von  Dienststellen
vorgeschriebenen  Prüfungen  sind  von  dem  Militairanwärter  abzulegen,  bevor  sich
derselbe  überhaupt  um  eine  Dienststelle  dieser  Art  bewerben  kann.

Bei  der  Bewerbung  um  eine  Sielle  hat  der  Militairanwärter  außer  dem  Civilversorgungs=
  oder  Civilanstellungsschein,  da  nöthig,  noch  besondere  Bescheinigungen
über  die  Dauer  seiner  Dienstzeit  im  Militair  und  über  seine  Führung  vorzulegen.