Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 37 — Beilage zu Nr. VI. 
8 99. 
1. Die Register und die Formulare zu allen Registerauszügen (§ 81) und Zeugnissen Lieferung der 
(§§ 82, 83), ingleichen die Formulare 1), E, “ werden den Gemeinden von der Drucksachen- Fwer und 
verwaltung des Justizministeriums kostenfrei geliefert. Vedarfs. 
2. Die Drucksachenverwaltung des Justizministeriums liefert auch den Amtsgerichten die omzeigen. 
Formulare zu Auszügen und Zeugnissen. 
PStG 8# 8. WW 98. 
3. Auf 15. August jeden Jahres haben die Standesbeamten den Amtsgerichten, auf 
1. September die Amtsgerichte der Drucksachenverwaltung des Justizministeriums anzuzeigen: 
wie groß im vorhergegangenen Kalenderjahr ihr Verbrauch war 
an Vordruckbogen in den Registern, ferner 
an Impressen nach Formular alt Aa, alt Bb, alt Ce, nach Formular An, Bb, 
Ce, D, E, F und nach Formular 2, 3, 1, 
b. wie groß ihr Bedarf für das folgende Kalenderjahr ist. 
4. In gleicher Weise ist Anzeige zu machen, wenn im Laufe des Jahres sich ergibt, daß 
der dem Standesbeamten oder dem Amtsgerichte zur Verfügung gestellte Vorrath dem Bedürf- 
nisse des Jahres nicht genügen werde. 
5. Die dem Amtsgerichte obliegende Anzeige erfolgt durch Einsendung einer Bedarfsliste 
: 
cl. 
nach Formular 5. Sormusae 
100. t 
1. Die sonstigen sächlichen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Sonstige säch- 
2. Die Gemeinden haben insbesondere auch die Erlaubnißscheine (§ 309) anzuschaffen. liche Kosten. 
101. 
1. Die Standesbeamten haben ihre an badische Staatsbehörden gerichteten Postsendungen Post- 
als portopflichtige Dienstsachen unfrankirt abzulassen, soweit nicht nach den allgemeinen Post= sendungen. 
vorschriften Frankirungszwang besteht. 
2. Alle von den Standesbeamten ausgehenden portopflichtigen Postsendungen an Staats-, 
Gemeinde= und sonstige Kommunalbehörden eines anderen Bundesstaates oder an badische Ge- 
meinde= und Kreisbehörden sind zu frankiren. 
3. Das bei den Standesämtern erwachsende Porto gehört zu den sächlichen Kosten im 
Sinne des § 100. 
4. Die Standesbeamten können von den Betheiligten den Wiederersatz des Portos nur in 
denjenigen Fällen verlangen, in denen das Personenstandsgesetz die Kosten standesamtlicher 
Verhandlungen ausdrücklich den Betheiligten anferlegt (vergleiche § 1337, § 247,). Die vor- 
herige Erlegung der Portobeträge kann in keinem Falle verlangt werden. 
5. Auch für die Fälle des Absatzes 4 wird den Standesbeamten empfohlen, auf die 
Wiedereinziehung des im Verkehr mit den in Absatz 2 genannten Behörden verauslagten 
Portos zu verzichten. 
VO des Finanzministeriums, die Postiendungen der Staatsbehörden betr., vom n, nllr- S. 3) so 
des Ministeriums des Innern, die Postsendungen der Gemeindebehörden betr., vom 8. Februar 1897 (GVOBl S. 56) 88 1, 2, 4.
	        
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