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C. 57.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit
keine besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf Ersatz
der bei Ausübung ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen.
. 58.
Bis zur desinitiven Bildung der Direktion (§S. 48.) werden die derselben
obliegenden Geschäfte interimistisch unter der Firma der Direktion wahrgenommen
dur «
1) Se. Durchlaucht Wilhelm Fürsten und Herrn zu Putbus,
Oberst-Truchseß und Erblandmarschall im Fürstenthum Rügen und dem
Lande Barth;
2) Se. Durchlaucht Caligxt Prin Biron von Kurland, Oberst-
Schenk, freier Standesherr auf Poln. Wartenberg;
3) Ludwig Bernhard, Geheimer Rechnungsrath a. D. zu Berlin.
Mit dem Eintritt eines oder mehrerer besoldeter Mitglieder in die Direk-
tion treten die vorbezeichneten und zwar zunächst das sub 3.), sodann das sub 2.
und zuletzt das sub 1. genannte Rgtee aus der interimistisch gebildeten Di-
rektion aus.
Die Funktionen als Mitglieder des Verwaltungsrathes der vorstehend
ad 1. bis 3. Genannten ruhen bis zum Austritt aus der interimistisch gebildeten
Direktion.
g. 59.
Der durch das gegenwärtige Statut im F. 55. konstituirte erste Ver-
waltungsrath ist in Gemeinschaft mit der Direktion innerhalb der daselbst fest-
gesetzten fünfjährigen Frist ermächtigt, die von der Königlich Preußischen Regie-
rung elwa als erforderlich zu erachtenden oder von derselben auf den Antrag
der Gesellschaftsvorstände genehmigten Abänderungen dieses Statuts vorzunehmen
und in urkundlicher Form selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit verbind-
licher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu vollziehen.
C. 60. .
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit
den von dem Gründungskomite verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts,
und erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb
der statutenmäßlgen Grenzen getroffenen Maßnahmen und eingegangenen Ver-
pflichtungen als für sich verbindlich an. —
§.61.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung
der Bauaussührung einen besonderen 4hnische Kommissarius zu bestellen,
welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus
entspringenden Befugnisse des Staates ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in
jeder ihm geeignet scheinenden Weise, von der vorschriftsmäßigen und soliden Aus-
führung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und *.
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