Gesebssammlung
das Fürstenthum Renß Aelterer Linie.
9.
(Ausgegeben am 26. April 1883.)
19. Consistorialverordnung uom 19. April 1883
zur Aueführung des Gesetzes vom 2. März 1883, das disziplinarische Verfahren
gegen Lehrer an öffentlichen EWhn betreffend.
Zur Ausführung des obengedachien Geseßes wird mit Höchster Genehmigung
Serenissimi verordnet was folgt
Art. 1.
Zu den §5. 3 und 4.
Behufs der Erwägung über die Dienstlentlassung wegen erfolgter Aerkemung
ge Ehrenrechte und wegen eines Falles gerichtlicher Verurtheilung nach Ziffer 1 des
4 sind die betreffenden Strafakten einzuziehen.
In den bei 2 bis 5 des §. 4 bezeichneten Zällen wird eine genaue kommissarische
Erörterung über die dem Lehrer zur Last gelegten Vergehungen von der Dieziplinarstrafkammer
veraulaßt und der Angeschuldigte darüber vernommen (vgl. auch den sechsten
Absatz des .
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mit gutachtlicher Aeußerung vorzulegen
e sodann ergangene Entscheidung der ——— ist von derselben
dem Angelcoinbeht unter Hinweisung auf das ihm nach F. 11 dee Gesetzes zustehende
Rechtomittel und unter Bekanntmachung der im §. 6 Aksatz 1 gedachten Solge zu eröffnen
und darũber ein Protokoll aufzunehmen.
Im Falle die zuusiweile Beibehaltung des VLehrers beschlossen ist, ist ihm zugleich
die im drikten Absatz des §F. 4 erwähnte Androhung zu Protokoll mit zu eröffnen und
dasselbe von ihm unterschreiben zu lassen.
Art. II.
Zu S. 6.
Einem vom Amte entsetzten oder entlassenen Lehrer kann sein Diensteinkommen
— soweit e nicht aus Anlaß der vorausgegangenen Suspension bereio innenbehalten
ist — erst von dem Zeilpunkte ab entzogen werden, mit welchem die Entscheidung rechlskräftig
geworden ist
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