Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Gesebssammlung
das  Fürstenthum  Renß  Aelterer  Linie.
9.

(Ausgegeben  am  26.  April  1883.)

 

19.  Consistorialverordnung  uom  19.  April  1883
zur  Aueführung  des  Gesetzes  vom  2.  März  1883,  das  disziplinarische  Verfahren
  gegen  Lehrer  an  öffentlichen  EWhn  betreffend.

Zur  Ausführung  des  obengedachien  Geseßes  wird  mit  Höchster  Genehmigung
Serenissimi  verordnet  was  folgt
Art.  1.
Zu  den  §5.  3  und  4.

Behufs  der  Erwägung  über  die  Dienstlentlassung  wegen  erfolgter  Aerkemung

ge  Ehrenrechte  und  wegen  eines  Falles  gerichtlicher  Verurtheilung  nach  Ziffer  1  des
4  sind  die  betreffenden  Strafakten  einzuziehen.

In  den  bei  2  bis  5  des  §.  4  bezeichneten  Zällen  wird  eine  genaue  kommissarische
Erörterung  über  die  dem  Lehrer  zur  Last  gelegten  Vergehungen  von  der  Dieziplinarstrafkammer
  veraulaßt  und  der  Angeschuldigte  darüber  vernommen  (vgl.  auch  den  sechsten
Absatz  des  .
laßdiejechkhandIImqulimddthlklcnvonulosmniffakder-Disziplinar-Ilkafkammck
  mit  gutachtlicher  Aeußerung  vorzulegen

e  sodann  ergangene  Entscheidung  der  ———  ist  von  derselben
dem  Angelcoinbeht  unter  Hinweisung  auf  das  ihm  nach  F.  11  dee  Gesetzes  zustehende
Rechtomittel  und  unter  Bekanntmachung  der  im  §.  6  Aksatz  1  gedachten  Solge  zu  eröffnen
  und  darũber  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Im  Falle  die  zuusiweile  Beibehaltung  des  VLehrers  beschlossen  ist,  ist  ihm  zugleich
die  im  drikten  Absatz  des  §F.  4  erwähnte  Androhung  zu  Protokoll  mit  zu  eröffnen  und
dasselbe  von  ihm  unterschreiben  zu  lassen.

Art.  II.
Zu  S.  6.
Einem  vom  Amte  entsetzten  oder  entlassenen  Lehrer  kann  sein  Diensteinkommen
—  soweit  e  nicht  aus  Anlaß  der  vorausgegangenen  Suspension  bereio  innenbehalten
ist  —  erst  von  dem  Zeilpunkte  ab  entzogen  werden,  mit  welchem  die  Entscheidung  rechlskräftig
  geworden  ist
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