Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

6)  Bei  den  Infanterie-Regimentern  des  3.,  4.,  5.  und  6.  Urmee-Korps,  erclufive  des  Schleswig.Holfteinfen
  Füftlier-  Regiments  Nr.  86,  haben  nad  Unordnung  der  General:  Kommandos  im  Monat
Mai  oder  Juni  Neferven  bie  zur  Stärke  von  160  Köpfen  per  Bataillon  auf  die  Dauer  von  14
Tagen  zu  Üben.  Ingleihen  find  nad)  nähererer  Beftimmung  der  Infpektion  der  Fäger  und  Schügen,
bei  dem  Rheinifhen  Yäger-Bataillon  Wr.  8  und  Heifiihen  Yäger-Bataillon  Nr.  11,  die  im  Bezirk
des  11.  ArmeesKorps  vorhandenen,  nody  nicht  bei  einem  preußiihen  Yägerbataillon  geübten  Mann
fhaften  des  Beurlaubtenftande®  der  vormals  Heifiihen  und  Naffauifhen  Jäger»  Bataillone  bi8  zu
einer  Darimalftärte  von  150  Köpfen  per  Bataillon,  ferner  bei  dem  Garde-  Jäger:  und  Garde-Schügenbataillon
  je  50,  bei  jedem  der  Provinzial-FägersBataillone  Nr.  1  biß  7  dagegen  100  Mann  aus  dem
Beurlaubtenftande  während  eines  Zeitraums  von  vier  Wochen  zur  Uebung  einzuziehen.  Endlich
haben  bei  den  Truppentheilen  der  yeld-  und  Yeftungs-Artillerie,  fowie  bei  den  Pionier»  und  Train»
bataillonen  des  3.,  4.,  5.  und  6.  Armee-orps,  während  eines  Zeitraums  von  14  Tagen  Einziehungen
  von  Nejerven  zu  Uebungszmeden  bis  zur  Stärke  von  30  Köpfen  per  ußbatterie,  20  Köpfen  per
reitende  Batterie  und  Yellungs.Sompagnie  und  160  Köpfen  per  Pionier-  und  Zrainbataillon  flattzufinden.
  Der  Zeitpunkt  diefer  Uebungen,  fomwie  die  näheren  Modalitäten  derfelben,  find  von  der
Seneral-Infpektion  der  Artillerie  rejp.  des  Ingenieur-Forps  und  der  Feftungen,  fowie  von  der  Train»
Snfpeltion,  zu  beftimmen.

T)  Die  Bataillone  des  Iten  und  2ten  Barde:  Landwehr  Regiments,  fowie  die  Provinzial:  Landwehr-Bataillone
  des  Iten  und  2ten  Armee-Korps  haben  auf  die  Dauer  von  adht  Tagen  in  den  Landmehr-Bataillons-Stab8-Ouartieren
  Uebungen  abzuhalten.  Zu  diefen,  nah  dem  Ermefien  der  General.
Kommandos  im  Monat  Mai  oder  Juni,  in  je  zwei  Kompagnien  abzuhaltenden  Webungen  find  pro
Bataillon  250  Köpfe  ercluftve  Stamm  heranzuziehen.

8)  Beim  Iten,  2ten,  5ten  und  Gten  Armee-Forps  haben  Uebungen  der  im  Sranlenträger-Dienft  ausge:
bildeten  Referve-Drannjchaften  in  der  Stärke  von  einem  Sanitäts:Detahement  per  Yımer-Rorps  auf
die  Dauer  von  16  Tagen  ftattzufinden.  Diefe  Uebungen  follen  6  Tage  vor  Beginn  der  alljährlich
beim  ZrainBataillon  abzuhaltenden  1Otägigen  practiigen  Uebung  der  Mannfchaften  des  Dienftftandes
  ihren  Anfang  nehmen.

9)  Dffigiere  und  Offizieraspiranten  des  DBeurlaubtenitandes  find  nah  Maßgabe  der  bezäglicden  Felt«
fegungen  der  Verordnung,  betreffend  die  Berhältnille  der  Dffiziere  des  Beurlaubtenitandes  vom
4.  Juli  1868  zu  Uebungen  bei  Zruppentheilen  der  Linie  heranzuziehen.  Eine  Anrechnung  auf  den
Etat  hat  jedoh  nicht  flattzufinden.

Berlin,  den  3.  März  1870.
Wilhelm.

An  das  Kriegs-Minifterium.  v.  Roon.

Berlin,  den  14.  März  1870.

Borftehende  Allerhöchfte  Kabinets-Drdre  wird  hierdurd  zur  Kenntniß  der  Armee  gebradt  und  gleich»
zeitig  bemerft,  refp.  beftimmt:

1.  ad.  2.  Die  Borfchläge  Über  Zeit  und  Ort  der  großen  Herbfl-Uebungen  find  dem  Kriegs.  Minifterium
  bis  zum  10.  Mai  d.  9.  einzureichen.

ie  zur  Dedung  des  Ausjalls  an  der  Etatöftärke  der  an  den  qu.  Uebungen  theilnehmenden  Trup,

pentheile  einzuziehenden  Keferviften  find  derart  eingubeorbern,  daß  fie  feh®  Tage  vor  dem  Beginn  des  Re,
en  zeräirend,  refp.  vor  dem  Ausmarfch  der  Truppen  zu  dem  größeren  Uebungen  aus  ihren  Garnifonen
eintreffen.

Bezüglich  der  Bezirke,  aus  denen  die  bezeichneten  Truppen  zu  fompletiren  find,  wird  an  die  betrchfenden
  General:  Kommandos  befonders  verfügt  werden.

ad  3.  Bon  den  ZTrain-Bataillonen  ift  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  etatsmäßigen  Pferdebeftandes
und  eine  entjprehende  Anzahl  von  Mannfchaften  zu  den  Divifiond-Uebungen  heranzuziehen.

ad  6.  Hinfihtlid)  Auswahl  zc.  der  zur  Uebung  zu  beordernden  Rejerviften  wird  auf  die  88.  50
und  52  bi8  54  der  Verordnung,  betreffend  die  Drganifation  der  Landwehr-Behörden  und  die  Dienftverhält«
niffe  der  Dannfchaften  des  Beurlaubteuftandes  vom  5.  September  1867,  Bezug  genommen.

An  Uebungs-  Munition  werden  15  Zündnadel:Patronen  und  10  Zündnadel:Plag-Patronen,  an  Sceibengeldern
  Fa  Silbergrofchen  pro  Kopf  der  eingezogenen  Infanterie  und  Pionier-Rejerven  gewährt.

ad  7.  Die  Spezial-Beftimmungen  binfihtlich  der  Uebungen  der  Landwehr-Infanterie  find  im  Sinne
der  88.  52  bis  55  der  vorallegirten  Verordnung  zu  treffen.