Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

d)  Verwendung
  der

vergütigung
zum  Vau

—  138  —

G.  60.

Kein  Realgläubiger  hat  das  Recht,  aus  den  Brandvergütigungsgeldern
wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu  verlangen,  wenn  und
soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebäudes  verwandt
werden,  oder  diese  Verwendung  auf  irgend  eine  gesetzlich  zulässige  Weise  vor  dem
Hypothekenrichter  und  nach  dessen  Ermessen  zulänglich  sicher  gestellt  ist.

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Stellt  hingegen  der  Versicherte  das  Gebäude  nicht  wieder  her)  so  hat  es
bei  den  ordentlichen  gesetzlichen  Vorschriften,  die  sich  zur  Anwendung  auf  die
Verhältnisse  des  Versicherten  und  seiner  Realgläubiger  eignen,  sein  Bewenden.

S.  62.

Durch  einen  Partialschaden  wird  die  Forldauer  des  Versicherungsvertrages
  nicht  unterbrochen.  Ein  Totalbrand  dagegen  hebt  den  Versicherungsvertrag
auf  und  ist  der  Versicherte  nur  noch  zur  Fortentrichtung  der  Beiträge  für  das
laufende  Jahr  verpflichtet.  E

Die  Brandvergütigung  ist  von  dem  Versicherten  lediglich  zum  Bau  zu
verwenden  und  hat  der  Generaldirektor  die  Befugniß,  den  Nachweis  dieser
Verwendung  zu  verlangen.  ·

Auf  ein  anderes  Grardnäck  als  dasjenige,  zu  dem  das  abgebrannte  Gebäude
gehört,  darf  jedoch  nur  dann  gebaut  werden,  wenn  der  Generaldirektor  und
die  etwa  im  Generalkataster  eingetragenen  Hypothekengläubiger  und  Real.
Interessenten  ihre  Genehmigung  dazu  ertheilen.

C.  64.

Die  Wiederherstellung  der  abgebrannten  Gebäude  muß  binnen  zwei  Jahren
nach  dem  Brande  bei  Verlust  der  Brandvergütigung,  soweit  dieselbe  dann  noch
rückständig  ist,  erfolgen.  Sind  in  einem  solchen  Falle  Hypothekengläubiger  oder
andere  Realberechtigte  im  Generalkataster  eingetragen,  so  geschieht  die  Zahlung
der  Brandvergütigung,  soweit  sie  zur  Befriedigung  derselben  erforderlich  ist,  zu
dem  Depositorio  des  betreffenden  Hypothekengerichts.

Der  Generaldirektor  ist  in  besonderen  Fällen  besugt,  die  Frist  zur  Wiederherstellung
  abgebrannter  Gebäude  zu  verlängern.

g.  65.

Die  Regierungen  sind  befugt,  die  Wiederherstellung  eines  abgebrannten
Gebäudes  aus  polizeilichen  oder  anderen  höheren  Rücksichten  zu  untersagen.  —
Auch  darf  die  Landstube  solche  im  Interesse  der  Sozietät  erlassen.

In  beiden  Fällen  darf  dem  Beschädigten  die  Brandvergütigung  nicht  vorenthalten
  werden,  die  Zahlung  derselben  aber  nur  dann  an  ihn  erfolgen,  wenn
keine  Hypothekengläubiger  oder  Real.Interessenten  im  Generalkataster  cingetragen
sind,  oder  wenn  die  Einwilligung  derselben  beigebracht  wird.  Kann  diese  Einwilligung
  nicht  geschafft  werden,  so  wird  die  Brandvergütigung  gerichtlich  bdeponrt.

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