Full text : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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eine  andere  umzuwandeln  1);  allein  mangels  ausdrücklicher  Hervorhebung
  des  Abolitionsrechtes  neben  dem  besonders  und  allein  aufgeführten
  Begnadigunsrecht  in  der  Verfassungsurkunde  Art.  106  i.  V.
mit  G.  v.  14.  Sept.  1848  Art.  148  ist  es  mindestens  zweifelhaft,
ob  das  Abolitionsrecht  dem  Herzog  derzeit  zusteht;  zumal  die  Bestimmungen
  des  Art.  20  des  Ediktes,  soweit  sie  gesetzlicher  Regelung
bedurften,  im  übrigen  ebenfalls  in  die  Verfassungsurkunde  aufgenommen
  wurden?).

Dies  Begnadigungsrecht  erleidet  jedoch  die  Einschränkung,  daß
aà)  die  erteilte  Begnadigung  niemand  hindert,  seine  aus  einer  Rechtsverletzung
  herrührenden  Privatansprüche  gerichtlich  zu  verfolgen,  b)
ein  auf  Anklage  der  Stände  zur  Entsetzung  verurteilter  Beamter
zwar  hinsichtlich  der  Strafe  begnadigt  werden,  jedoch  nicht  im  Dienste
bleiben  noch  darin  wieder  aufgenommen  werden,  auch  aus  keiner
Staatskasse  Pensionen  beziehen  kann.  (Art.  106  G.  G.).

Der  Bestimmung  des  Herzogs  ist  vorbehalten,  ob  er  die  Vorträge
  über  die  vorbenannten  Gegenstände,  welche  die  Vorstände  der
Staatsministerialabteilungen  zwecks  Beschlußfassung  ihm  zu  halten
haben,  schriftlich  oder  mündlich  und  letzteren  Falls  in  den  Sitzungen
des  gesamten  Staatsministeriums,  oder  von  dem  Abteilungsvorstande
besonders,  jedoch  im  Beisein  des  Ministers  entgegennehmen  will
(Art.  1  Ed.  v.  21.  Jan.  1829,  Nr.  2;  14.  Sept.  1848  Art.  1,  14).
An  den  Herzog  unmittelbar  sind  nur  solche  Eingaben  zu  richten,  die
seiner  unmittelbaren  Entschließung  bedürfen  (Art.  15  G.  14.  Sept.
1848).

Der  Name  des  Herzogs  soll  nur  Gesetzen,  Verordnungen  und
Ausfertigungen  vorgesetzt  werden,  die  er  selbst  vollzieht  (Art.  152
G.  v.  14.  Sept.  1848).  Ohne  Zustimmung  des  Landesherrn  —
und  andererseits  des  Landtags  —  darf  an  der  Verfassung  nichts  geändert
  werden  (G.G.  Art.  109).

§&  4.  Fortsetzung.
b)  Hoheitsrechte  des  Herzogs  und  der  Herzoglichen  Familie.
Als  oberster  Repräsentant  des  Staates  ist  der  Herzog  mit  der
Majestät  bekleidet.  Nach  einem  in  Gemeinschaft  mit  den  Herzogen

1)  Die  rechtgebende  Funktion  des  Staatsoberhauptes  nach  der  Richtung
„ausgleichender  Gerechtigkeit“  hin,  wenn  „die  materielle  Gerechtigkeit  durch  die  formelle
  Rechtsprechung  nicht  den  endlichen  Ausdruck  findet“  (Bl.  f.  Rpfl.  in  Th.  u.  Anh.,
1900  S.  213).

2)  Kircher  in  Marquardsens  Handb.  S.  33  ist  anderer  Meinung;  vergl.
aber  auch  E.  d.  R.G.  in  Bl.  f.  Rpfl.  in  Th.  u.  Anh.  1900  S.  211  fHg.