Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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die  Fälle  beilegt,  in  denen  der  auf  der  That  Betroffene  oder  in
dem  Forste  als  der  Verübung  des  Holzdiebstahls  verdächtig  Angehaltene
  sich  der  Abführung  zur  Forstbehörde  thätlich  widersetzt,
  so  ergiebt  sich  daraus  von  selbst,  dass  dies  Recht  auch
dann  stattfindet,  wenn  der  thätliche  Widerstand  gegen  die  Abführung
  erst  auf  dem  Wege  zur  Forstbehörde  und  ausserhalb  der
Forst  versucht  wird.  Wäre  die  entgegengesetzte  Auslegung  die
richtige,  so  würde  die  erwähnte  gesetzliche  Vorschrift  ganz  unwirksam
  sein.  Der  angehaltene  Holzdieb  hätte  dann  nur  nöthig,
den  Widerstand  gegen  seine  Abführung  so  lange  auszusetzen,  bis
er  mit  dem  ihn  begleitenden  Forstbeamten  die  Grenze  des  Forstes
überschritten  hätte“.

Auch  das  vormalige  Obertribunal  (Urth.  v.  11.  Sept.  1861,
ÜPPENHOFF,  Rechtspr.  I,  526)  hat  angenommen,  dass  die  Befugniss
zum  Waffengebrauche  auch  da  Platz  greife,  wo  ein  innerhalb  der
Forst  betroffener  Holzdieb  ausserhalb  derselben  verfolgt  werde.
In  einem  Erkenntniss  desselben  Gerichts  vom  11.  Juni  1858
(Entsch.  Bd.  39  8.  66  u.  GOLTDAMMER’s  Archiv  Bd.  6,  S.  834)  wird
ausgeführt,  dass  das  Waffengebr.uchsrecht  der  Forstbeamten  durch
die  Grenze  des  Forstes  nicht  unbedingt  räumlich  beschränkt,  sondern
in  jedem  Einzelfall  nach  den  konkreten  Umständen  zu  beurtheilen
sei.  In  ähnlichem  Sinne  hat  sich  auch  das  Reichsgericht  (Entsch.
in  Strafs.  II,  307)  ausgesprochen.  Die  Beantwortung  der  vorliegenden
  Kontroverse  hängt  mit  der  Frage  eng  zusammen,  ob
auch  der  Angriff  u.  s.  w.,  das  Betreffen  auf  der  That  bei  einem
Holz-  oder  Wilddiebstahl  innerhalb  des  betreffenden  Reviers  stattgefunden
  haben  muss.  Die  letztere  Frage  ist  bejahend  zu  beantworten.
  Allerdings  ist  im  Gesetz  (8  1  Nr.  2)  nur  ausdrücklich
gesagt,  dass  falls  die  Kontravenienten  nur  der  That  verdächtig
sind,  sie  innerhalb  des  Forst-  oder  Jagdreviers  gefunden  werden
müssen,  falls  der  Waffengebrauch  überhaupt  zulässig  sein  soll.
Dass  das  „Betreffen  auf  der  That“  ebenfalls  innerhalb  des  Reviers
erfolgen  muss,  ist  im  Gesetze  dem  Wortlaute  nach  nicht  gesagt,