Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

– 48 — 
Recht sichern, die auf Königlich Sächsischem Gebiete belegene Bahnstrecke nach 
Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn= Unter- 
nehmungen vom 3. November 1838. zu erwerben. 
Es soll jedoch ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in den 
Eigenthumsverhältnissn der Bahn eine Unterbrechung des Betriebes auf der- 
en nicht eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen 
etriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die 
ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz 
wisen. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem 
ebiete belegene Strecke der Eilenhurg Peid er Eisenbahn ankaufen, die Säch- 
sische Regierung aber von dem Ihr der Gesellschaft gegenüber zustehenden Ankaufs- 
recht nicht gleichzeitig Gebrauch machen würde, gewährt die Königlich Sichsische 
Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch 
der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über 
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., behält sich jedoch die 
Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder 
Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung angekauft ist, 
nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben 
Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königlich Preußische Regie- 
rung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung der von letzterer 
Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nach Abzug des zu 
ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Aber auch in diesem Kale! soll 
die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der gesammten Vahn der 
Kürizich Prethischen Regierung gegen Ablieferung der tuf die Sächsische Strecke 
entfallenden Bärreedsüberschüssel nach den überall in Kraft bleibenden Bestim- 
mungen dieses Vertrages, verbleiben. 
Artikel XI. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt durch die Königlich 
Prrußische Regierung. Zwischen Eilenburg und Leipzig sollen jedoch in beiden 
ichtungen täglich mindestens drei Züge mit Parsenenbeferderung eingerichtet 
werden, und es soll hiervon mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen. 
Artikel XlII. . 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Gesellschaft 
bei Ertheilung der Konzession zum Bau und Betriebe des Sächsischen Theils 
der Bahn in gleicher Weise, wie dies für den Preußischen Theil der Bahn ge- 
schehen ist, die Erfüllung derjenigen Bedingungen aufgegeben werden soll, welche 
im Interesse der Post-, Militair= und Telegraphenverwaltung den im Gebiete 
des früheren Norddeutschen Bundes in neuester Zeit konzessionirten Bahnen auf- 
erlegt worden sind, oder künftig durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt werden 
möchten. Auch soll die Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der 
Königlich Preußischen Regierung den Einpennig-Narf für den Transport auf 
Közerr Entfernungen von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im 
rtikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände ein- 
Mführe. rr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.