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Recht sichern, die auf Königlich Sächsischem Gebiete belegene Bahnstrecke nach
Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn= Unter-
nehmungen vom 3. November 1838. zu erwerben.
Es soll jedoch ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in den
Eigenthumsverhältnissn der Bahn eine Unterbrechung des Betriebes auf der-
en nicht eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen
etriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die
ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz
wisen. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem
ebiete belegene Strecke der Eilenhurg Peid er Eisenbahn ankaufen, die Säch-
sische Regierung aber von dem Ihr der Gesellschaft gegenüber zustehenden Ankaufs-
recht nicht gleichzeitig Gebrauch machen würde, gewährt die Königlich Sichsische
Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch
der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., behält sich jedoch die
Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder
Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung angekauft ist,
nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben
Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königlich Preußische Regie-
rung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung der von letzterer
Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nach Abzug des zu
ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Aber auch in diesem Kale! soll
die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der gesammten Vahn der
Kürizich Prethischen Regierung gegen Ablieferung der tuf die Sächsische Strecke
entfallenden Bärreedsüberschüssel nach den überall in Kraft bleibenden Bestim-
mungen dieses Vertrages, verbleiben.
Artikel XI.
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt durch die Königlich
Prrußische Regierung. Zwischen Eilenburg und Leipzig sollen jedoch in beiden
ichtungen täglich mindestens drei Züge mit Parsenenbeferderung eingerichtet
werden, und es soll hiervon mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen.
Artikel XlII. .
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Gesellschaft
bei Ertheilung der Konzession zum Bau und Betriebe des Sächsischen Theils
der Bahn in gleicher Weise, wie dies für den Preußischen Theil der Bahn ge-
schehen ist, die Erfüllung derjenigen Bedingungen aufgegeben werden soll, welche
im Interesse der Post-, Militair= und Telegraphenverwaltung den im Gebiete
des früheren Norddeutschen Bundes in neuester Zeit konzessionirten Bahnen auf-
erlegt worden sind, oder künftig durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt werden
möchten. Auch soll die Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der
Königlich Preußischen Regierung den Einpennig-Narf für den Transport auf
Közerr Entfernungen von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im
rtikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände ein-
Mführe. rr