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Ferner sollen die von der Königlich Preußischen Regierung der Gesell-
schaft auferlegten Bestimmungen über die Einrichtung durchgehender Verkehre
—* auf die im Königlich Saͤchsischen Gebiete belegene Bahnstrecke Anwendung
en.
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be-
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für das König-
lich Sächsische Gebiet Geltung haben.
Artikel XIII.
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich eine jede für Sich das
Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausfüh-
rung der Bahn nicht spẽtestens bis 1. Januar 1874. begonnen sein wird. Die
Dauer der Bauzeit soll drei Jahre nicht überschreiten.
Artikel XIV.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und
beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 30. Oktober 1872.
(L. S.) Theodor Weishaupt.
(L. S.) Hans v. Könneri.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Bekanntmachung.
Nech Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872. (Geseh Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 1. Juni 1872., betreffend den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Marienburg bis zur Landesgrenze
in der Richtung auf Warschau durch die Marienbur „Mlawkaer isen=
bahngesellschaft (Danzig-Warschau, Preußische Abtheilung) durch die
Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 4. S. 9. bis 12., aus-
gegeben den 25. Januar 1873.,
der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 3. S. 9. bis 12.,
ausgegeben den 15. Januar 1873.,
der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 3. S. 1I. bis 14., aus-
gegeben den 16. Januar 1873.;
(Nr. 8003.) 2) der