fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 
der Anmeldung mit der Quittung über den Steuerbetrag versehen wieder 
ausgehändigt. In Betreff der Quittung gelten die Bestimmungen zu 2b. 
Die beim Stempeln verdorbenen Exemplare werden von zwei Beamten 
vernichtet und die Vernichtung auf dem bei dem Register bleibenden Eremplar 
der Anmeldung bescheinigt. 
Die Abstempelung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der An- 
meldungen. 
Gestempelte Formulare zu den oben bezeichneten Schriftstücken werden 
vorerst nicht zum Verkauf gestellt. 
10. Die Stempelmarken zu den nach der Tarifnummer 4 stempel- 
pflichtigen Schriftstücken, mit Ausnahme der im §S. 7 unter a bezeichneten, 
sind von der Form und Größe der Postfreimarken. Von der linken unteren 
nach der rechten oberen Ecke zieht sich ein auf guillochtrtem karminrothen 
Untergrunde liegendes rothes Band, welches die Aufschrift „Reichs-Stempel- 
abgabe“ trägt. In der linken oberen Ecke ist der Reichsadler, in der 
rechten unteren Ecke die Werthbezeichnung „1 Mark“ bezw. „20 Pfennig“ 
schwarz aufgedruckt. Außerdem befindet sich in der Mitte der Marke ein 
zur Aufnahme des Datums der Verwendung bestimmter Vordruck. 
Die Verwendung der Marken muß in folgender Weise bewirkt werden. 
Die Marken sind auf der Vorderseite des Schriftstücks aufzukleben. In 
jeder einzelnen aufgeklebten Marke muß das Datum der Verwendung derselben 
auf dem Schriftstück, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, 
der Monat mit Buchstaben, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle 
niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der 
Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 8. Oktbr 1881, 
7. Sptbr. 1882). 
Außerdem muß der Name oder die Firma desjenigen, der die Marke 
verwendet, auf der letzteren niedergeschrieben werden. Es genügt jedoch, wenn 
nur ein Theil des Namens oder der Firma auf die Marke zu stehen kommt, der 
andere Theil auf das Schriftstück selbst oder auf andere etwa zur vollständigen 
Versteuerung des letzteren erforderliche Marken, oder auf beide hinüberreicht. 
173°“ 
1177
	        
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