§ 36. Eintritt in das Staatsdienstverhältnis und Berufung zur Dieunstleistung. 111
der Sache nach dessen Freierhaltung bezweckt, ist das verfassungsmäßige Verbot der An—
wartschaften ¹).
Als Beschränkungen des staatlichen Aemterbesetzungsrechtes kommen auch Vorschlagsund
Benennungs= oder Präsentationsrechte auf Lehrstellen an Volksschulen ²) und anderen
Unterrichtsanstalten vor. Streitigkeiten über solche Rechte sind Verwaltungsrechtssachen ³).
Bezüglich der Begründung des pragmatischen Staatsdienerverhältnisses sagt die Verfassungsurkunde
(Beil. IX § 1): „Der Stand eines Staatsdieners wird durch das Anstellungsreskript,
es sei mit einem besonderen Ernennungsdekrete verbunden oder nicht, erworben.“
In der Anstellungsentschließung d. h. nach der Meinung der Verfassungsurkunde
jener Entschließung, durch welche die erste Anstellung erfolgt, verbinden sich regelmäßig
zwei Willensakte: die Berufung zum Staatsdienstverhältnisse und die Berufung zu
einer bestimmten Dienstleistung.
Mit dem angeführten Satze der Verfassung ist zugleich der Begriff des pragmatischen
Staatsdieners bestimmt. Allerdings geschieht dies in rein äußerlicher Weise. Wenn
es gleich Gattungen von Staatsdienern gibt, bei denen es zweifellos ist, daß sie pragmatische
Staatsdiener sein müssen oder daß sie es nicht sein können, so besteht doch kein gesetzlicher
Begriff, nach dem sich für jeden Fall sagen ließe, ob eine Bedienstung pragmatisch sei oder
nicht. Das Kennzeichen ist ein äußerliches: die Berufung zum Staatsdienste durch „Anstellungsreskript“".,
Mit letzterem Ausdrucke ist nicht jede Anstellungsentschließung, sondern
nur eine solche gemeint, welche einen persönlichen Willensakt des Königs darstellt.
Dem Begriffe des pragmatischen Staatsdieners ist zwar wesentlich, daß der Staatsdiener
eine Besoldung, einen „pragmatischen Gehalt“ bezieht, dagegen nicht wesentlich, daß
der Besoldungsanspruch gegen die Staatskasse geht. Pragmatische Staatsdiener sind daher
auch jene, welche nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage angestellt sind, aber ihre Besoldung
von einer Kreisgemeinde, einer Versicherungsanstalt, einer Universität oder aus
Mitteln einer vom Staate verwalteten Anstalt oder Stiftung empfangen.
Die Aufnahme in den Staatsdienst ist für Richter sofort eine definitive ⁴). Für die
nichtrichterlichen Staatsdiener ist sie während der ersten drei Jahre, vom Tage der Wirksamkeit
der Anstellung an gerechnet, provisorisch, d. h. das Staatsdienstverhältuis kann
vom Dienstherrn jeder Zeit nach freiem Belieben und mit Wegfall aller Rechte des Staatsdieners
aufgelöst werden. Solange dies aber nicht geschehen ist, hat der Angestellte auch
während des Provisoriums alle staatsdienerlichen Rechte. Nach Ablauf der drei Jahre
wird das Dienstverhältuis von selbst definitiv ⁵).
Der Satz, daß die erste Anstellung im Staatsdienste drei Jahre lang provisorisch
sei, ist ein verfügender, kein zwingender Rechtssatz. Seine Geltung kann durch den Staatsdienstvertrag,
bezw. durch die Anstellungsentschließung ausgeschlossen werden.
Soweit für nicht pragmatische Staatsdiener die Begründung des Dienstverhältnisses
nach gesetzlicher Bestimmung mittels königlicher Entschließung zu erfolgen hat, wie dies
bei den Notaren ⁶) der Fall ist, verkörpert sich in dieser Entschließung der Vertragsabschluß
unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise, wie oben dargelegt wurde.
Die Anstellung der Notare ist gleich jener der Richter sofort defiuitiv; die Gerichtsvollzieher
werden, wie die übrigen unter die Verordnung vom 26. Juni 1894 fallenden
Bediensteten, in widerruflicher Weise angestellt.
Die Anstellung kann entweder zum Zwecke der Versehung eines bestimmten Amtes
1) Verf.Urk. Tit. III § 5 Abs. IV.
2) Vgl. Verf. Beil. V § 21 und Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 1902 Art. 22.
3) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 39. Näheres s. bei W. Krais, Kommentar S. 110 ff.
4) Verf. Beil. IX § 4, R.-G. V.G. § 6.
5) Verf. Beil. IX 5 2. 6) Not.G. vom 9. Juni 1899 Art. 8.