Contents : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§  36.  Eintritt  in  das  Staatsdienstverhältnis  und  Berufung  zur  Dieunstleistung.  111

der  Sache  nach  dessen  Freierhaltung  bezweckt,  ist  das  verfassungsmäßige  Verbot  der  An—
wartschaften  ¹).

Als  Beschränkungen  des  staatlichen  Aemterbesetzungsrechtes  kommen  auch  Vorschlagsund
  Benennungs=  oder  Präsentationsrechte  auf  Lehrstellen  an  Volksschulen ²)  und  anderen
Unterrichtsanstalten  vor.  Streitigkeiten  über  solche  Rechte  sind  Verwaltungsrechtssachen  ³).

Bezüglich  der  Begründung  des  pragmatischen  Staatsdienerverhältnisses  sagt  die  Verfassungsurkunde
  (Beil.  IX  §  1):  „Der  Stand  eines  Staatsdieners  wird  durch  das  Anstellungsreskript,
  es  sei  mit  einem  besonderen  Ernennungsdekrete  verbunden  oder  nicht,  erworben.“
  In  der  Anstellungsentschließung  d.  h.  nach  der  Meinung  der  Verfassungsurkunde
  jener  Entschließung,  durch  welche  die  erste  Anstellung  erfolgt,  verbinden  sich  regelmäßig
  zwei  Willensakte:  die  Berufung  zum  Staatsdienstverhältnisse  und  die  Berufung  zu
einer  bestimmten  Dienstleistung.

Mit  dem  angeführten  Satze  der  Verfassung  ist  zugleich  der  Begriff  des  pragmatischen
  Staatsdieners  bestimmt.  Allerdings  geschieht  dies  in  rein  äußerlicher  Weise.  Wenn
es  gleich  Gattungen  von  Staatsdienern  gibt,  bei  denen  es  zweifellos  ist,  daß  sie  pragmatische
Staatsdiener  sein  müssen  oder  daß  sie  es  nicht  sein  können,  so  besteht  doch  kein  gesetzlicher
Begriff,  nach  dem  sich  für  jeden  Fall  sagen  ließe,  ob  eine  Bedienstung  pragmatisch  sei  oder
nicht.  Das  Kennzeichen  ist  ein  äußerliches:  die  Berufung  zum  Staatsdienste  durch  „Anstellungsreskript“".,
  Mit  letzterem  Ausdrucke  ist  nicht  jede  Anstellungsentschließung,  sondern
nur  eine  solche  gemeint,  welche  einen  persönlichen  Willensakt  des  Königs  darstellt.

Dem  Begriffe  des  pragmatischen  Staatsdieners  ist  zwar  wesentlich,  daß  der  Staatsdiener
  eine  Besoldung,  einen  „pragmatischen  Gehalt“  bezieht,  dagegen  nicht  wesentlich,  daß
der  Besoldungsanspruch  gegen  die  Staatskasse  geht.  Pragmatische  Staatsdiener  sind  daher
auch  jene,  welche  nach  Maßgabe  der  IX.  Verfassungsbeilage  angestellt  sind,  aber  ihre  Besoldung
  von  einer  Kreisgemeinde,  einer  Versicherungsanstalt,  einer  Universität  oder  aus
Mitteln  einer  vom  Staate  verwalteten  Anstalt  oder  Stiftung  empfangen.

Die  Aufnahme  in  den  Staatsdienst  ist  für  Richter  sofort  eine  definitive ⁴).  Für  die
nichtrichterlichen  Staatsdiener  ist  sie  während  der  ersten  drei  Jahre,  vom  Tage  der  Wirksamkeit
  der  Anstellung  an  gerechnet,  provisorisch,  d.  h.  das  Staatsdienstverhältuis  kann
vom  Dienstherrn  jeder  Zeit  nach  freiem  Belieben  und  mit  Wegfall  aller  Rechte  des  Staatsdieners
  aufgelöst  werden.  Solange  dies  aber  nicht  geschehen  ist,  hat  der  Angestellte  auch
während  des  Provisoriums  alle  staatsdienerlichen  Rechte.  Nach  Ablauf  der  drei  Jahre
wird  das  Dienstverhältuis  von  selbst  definitiv  ⁵).

Der  Satz,  daß  die  erste  Anstellung  im  Staatsdienste  drei  Jahre  lang  provisorisch
sei,  ist  ein  verfügender,  kein  zwingender  Rechtssatz.  Seine  Geltung  kann  durch  den  Staatsdienstvertrag,
  bezw.  durch  die  Anstellungsentschließung  ausgeschlossen  werden.

Soweit  für  nicht  pragmatische  Staatsdiener  die  Begründung  des  Dienstverhältnisses
nach  gesetzlicher  Bestimmung  mittels  königlicher  Entschließung  zu  erfolgen  hat,  wie  dies
bei  den  Notaren  ⁶)  der  Fall  ist,  verkörpert  sich  in  dieser  Entschließung  der  Vertragsabschluß
  unter  denselben  Voraussetzungen  und  in  derselben  Weise,  wie  oben  dargelegt  wurde.

Die  Anstellung  der  Notare  ist  gleich  jener  der  Richter  sofort  defiuitiv;  die  Gerichtsvollzieher
  werden,  wie  die  übrigen  unter  die  Verordnung  vom  26.  Juni  1894  fallenden
Bediensteten,  in  widerruflicher  Weise  angestellt.

Die  Anstellung  kann  entweder  zum  Zwecke  der  Versehung  eines  bestimmten  Amtes

1)  Verf.Urk.  Tit.  III  §  5  Abs.  IV.

2)  Vgl.  Verf.  Beil.  V  §  21  und  Schulbedarfgesetz  vom  28.  Juli  1902  Art.  22.

3)  Ges.  vom  8.  August  1878  Art.  8  Ziff.  39.  Näheres  s.  bei  W.  Krais,  Kommentar  S.  110  ff.
4)  Verf.  Beil.  IX  §  4,  R.-G.  V.G.  §  6.

5)  Verf.  Beil.  IX  5  2.  6)  Not.G.  vom  9.  Juni  1899  Art.  8.