III. Kreisorbnung. 143
vorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht,
da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten
nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen
und ausführen zu lassen.
§ 30. Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das
Recht und die Pflicht: 1. der vorläufigen Festnahme
und Verwahrung einer Person nach den Vorschriften des
8 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich
vom 1. Februar 1877 50) und des 8 6 des Gesetzes zum
Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 5),
von seiner amtlichen Thätigkeit als Vorsteher des Kommunal-=verbandes
die Rede. er Amtsvorsteher kann nicht die gesetzlich
ihm obliegende Polizeiverwaltung dem Gemeindevorsteher
übertragen.
50) Wird Jemand auf frischer That betroffen oder ver-Wgt
so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
ersönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, Jedermann
efugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl sofort festäunehmen.
Die Staatsanwaltschaft und die Poltzei= und Sicherheitsbeamten
sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt,
wenn die Voraussetzungen eines aftbeseols vorliegen und
Gefahr im Verzug obwaltet. Bei strafbaren Han liungen,
eren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist die vorläusige
estnahme von der Stellung eines solchen Antrages nicht
abhängig. Der Festgenommene ist unverzüglich sofern er
nicht wieder in Fre beit gesetzt wird, dem Amtsrichter des
ezirks, in welchem. die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen.
Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung
zu vernehmen. Hält der Amtsrichter die Festnahme
nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben lür beseitigt,
8 rrnei er die Freilassung. Anderenfalls erläßt er einen
aftbefehl.
51) Die Polizeibehörden und Wachtmannschaften sind
befugt, Personen in poltzeiliche Verwahrung zu nehmen,
wenn der v.7. ene Schuß dieser Personen oder die öffentliche
Eittlichkeft, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend
erfordern. Die polizeilich in Verwahrung genommenen Per-