Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisorbnung.  143

vorsteher  hat  vermöge  dessen  das  Recht  und  die  Pflicht,
da,  wo  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung
und  Sicherheit  ein  sofortiges  polizeiliches  Einschreiten
nothwendig  macht,  das  dazu  Erforderliche  vorläufig  anzuordnen
  und  ausführen  zu  lassen.

§  30.  Der  Gemeindevorsteher  hat  insbesondere  das
Recht  und  die  Pflicht:  1.  der  vorläufigen  Festnahme
und  Verwahrung  einer  Person  nach  den  Vorschriften  des
8  127  der  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  1.  Februar  1877  50)  und  des  8  6  des  Gesetzes  zum
Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850  5),

von  seiner  amtlichen  Thätigkeit  als  Vorsteher  des  Kommunal-=verbandes
  die  Rede.  er  Amtsvorsteher  kann  nicht  die  gesetzlich
  ihm  obliegende  Polizeiverwaltung  dem  Gemeindevorsteher
  übertragen.
50)  Wird  Jemand  auf  frischer  That  betroffen  oder  ver-Wgt
  so  ist,  wenn  er  der  Flucht  verdächtig  ist  oder  seine
ersönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt  werden  kann,  Jedermann
efugt,  ihn  auch  ohne  richterlichen  Befehl  sofort  festäunehmen.
Die  Staatsanwaltschaft  und  die  Poltzei=  und  Sicherheitsbeamten
  sind  auch  dann  zur  vorläufigen  Festnahme  befugt,
wenn  die  Voraussetzungen  eines  aftbeseols  vorliegen  und
Gefahr  im  Verzug  obwaltet.  Bei  strafbaren  Han  liungen,
eren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  die  vorläusige
estnahme  von  der  Stellung  eines  solchen  Antrages  nicht
abhängig.  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich  sofern  er
nicht  wieder  in  Fre  beit  gesetzt  wird,  dem  Amtsrichter  des
ezirks,  in  welchem.  die  Festnahme  erfolgt  ist,  vorzuführen.
Der  Amtsrichter  hat  ihn  spätestens  am  Tage  nach  der  Vorführung
  zu  vernehmen.  Hält  der  Amtsrichter  die  Festnahme
nicht  für  gerechtfertigt  oder  die  Gründe  derselben  lür  beseitigt,
8  rrnei  er  die  Freilassung.  Anderenfalls  erläßt  er  einen
aftbefehl.
51)  Die  Polizeibehörden  und  Wachtmannschaften  sind
befugt,  Personen  in  poltzeiliche  Verwahrung  zu  nehmen,
wenn  der  v.7.  ene  Schuß  dieser  Personen  oder  die  öffentliche
Eittlichkeft,  Sicherheit  und  Ruhe  diese  Maßregel  dringend
erfordern.  Die  polizeilich  in  Verwahrung  genommenen  Per-