Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 242 — 
K. 4. 
Die Anlegung der Grundbücher erfolgt von Amtswegen, sobald die 
Grundsseler-Verinessimgsarbeiten bis zum Nachweis der Besitzer und des Flächen- 
inhalts der einzelnen Grundstücke abgeschlossen sind. ç 
Das Grundbuchamt erhält eine Abschrift des auf Grund dieses Nachweises 
aufgestellten Flurbuches. ¾ 
Sobald das Grundbuchamt diese Abschrift erhalten hat, ladet es die als 
Eigenthümer der einzelnen Grundstücke bezeichneten Personen behufs Anlegung 
des Grundbuches von Amtswegen vor. 
K. 6. 
Die nach F. 5. Geladenen sind verpflichtet, dem Grundbuchamte 
1) ihre unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen, 
2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf sie 
übergegangen ist, 
3) die darauf sich beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke vorzu- 
legen, und 
4) alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen des Eigenthums, 
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte und Hypotheken anzuzeigen, 
auch auf Verlangen des Grundbuchamtes einen Auszug aus den 
Steuerbüchern (Steuer- oder Hebungsregister) mit der Bescheinigung 
vorzulegen, daß spätere Eigenthumsveränderungen nicht bekannt ge- 
worden sind. 
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, dem vom Eigenthümer be- 
san Berechtigten Mittheilung von der geschehenen Anzeige zu 
machen. 
Auch hat das Grundbuchamt den vom Eigenthümer nicht an- 
ezeigten Berechtigten, deren Vorhandensein ihm aus den bisher ge- 
sehrhn Protokollbüchern oder anderweitig amtlich bekannt ist, von der 
nicht erfolgten Anzeige ihrer Berechtigung Mittheilung zu machen. 
S. 7. 
Das Grundbuchamt kann die Befolgung der Ladung (§. 5.) und die Er- 
füllung der den Geladenen im §. 6. auferlegten Verpflichtungen unter Andro- 
hung von Geldstrafen bis funfzig Thaler erzwingen. · 
FA. 
Wenn der gemäß 8. 6. ermittelte Eigenthümer eines Grundstuͤckes zugleich 
durch ein gesetzlich nach Grundstücken angelegtes Protokollbuch (Realfolien) als 
solcher nachgewiesen ist, so wird derselbe als Eigenthümer in dem Grundbuche 
eingetragen. K“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.