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S. 14.
Sobald die nach §#. 5. ff. zu veranlassenden Vernehmungen und Ermit-
telungen bei sämmtlichen Amtsgerichten im Herzogthum Schleswig oder bei
sämmtlichen Amtsgerichten eines Kreisgerichtsbezirkes im Herzogthum Holstein
stattgefunden haben, bestimmt der Justizminister durch eine in der Gesetzsamm-
lung zu veröffentliche Verfügung den Tag, an welchem die einjährige Ausschluß-
frist des §. 12. für den betreffenden Bezirk beginnen soll. ·
Alsdann hat das Appellationsgericht g Kiel die I§. 12. und 13. inner-
halb der Ausschlußfrist von sechs zu sechs Wochen durch das Amtsblatt, das
betreffende Kreisblatt und drei Zeitungen, von denen mindestens zwei in der Pro-
vinz erscheinen, wörtlich mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrift
abläuft, bekannt zu machen. ç
In dieser Bekanntmachung müssen diejenigen Bezirke namhaft gemacht
werden, in welchen die in §. 12. Absatz 2. erwähnten Protokollate der Anmel-
dung nicht bedürfen. 4#u
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ausschlußfrist fin-
det nicht statt. 1
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthums-
ansprüche oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blatt für das
Grundstück im Grundbuche nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den Ar-
tikel des Eigenthümers aufgenommen werden.
S. 17.
Die der Anmeldung nicht bedürfenden und die rechtzeitig angemeldeten
Eigenthumsbeschränkungen" dinglichen Rechte und Hypotheken werden mit der
ihnen nach dem bisherigen Rechte zukommenden Rangordnung in dem Grund-
buche eingetragen. Die vor Ablauf der Ausschlußfrist entstandenen und angemel-
deten Rechte hoben bei der Eintragung die Rangordnung vor den später ent.-
standenen; jedoch gehen die nach Ablauf der Ausschlußfrist, aber vor Anlegung
des Grundbuchblattes protokollirten Rechte denjenigen rechtzeitig angemeldeten
Hypotheken, vor, welche nicht mit Protokollationsberechtigung versehen sind.
K. 18.
Den Hypothekengläubigern steht frei, unter Einreichung der alten Hyrg
thekenurkunden die Ausfertigung von Hypothekenbriefen in Gemäßheit des §. 122.
der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. zu beantragen.
. 19.
Bei der Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels kann für ein an-
gemeldetes Recht (§. 17.) eine Vormerkung eingetragen werden,
1) wenn die Entstehung dieses Rechtes glaubhaft gemacht ist und entweder
der Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung des
Rechtes bestritten ist,
2) wenn