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6. 27.
Diejenigen Amtsgerichte, welchen bisher die Einschreibung (Protokollirung)
des Eigenthums und der Belastungen der Grundstücke obgelegen hat, haben die
betreffenden Bücher noch zehn Tage nach dem Erscheinen des Amtsblattes (F. 26.)
fortzuführen, demnächst dieselben z schließen und aufzubewahren, oder an das
zuständige Grundbuchamt zur Aufbewahrung abzugeben.
G. 28.
Mit dem eilften Tage nach dem Erscheinen des Amtsblattes (§. 26.) kann
die Veräußerung oder Belastung der betreffenden Grundstücke nur in den Formen
erfolgen, welche das Gesetz über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872. und
die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. vorschreiben.
KC. 29.
Verträge, durch welche im Eigenthum von Privatpersonen stehende Grund-
stücke, im Ganzen oder zertheilt, veräußert oder belastet werden, bedürfen nicht
der vorgängigen Erlaubniß oder Bestätigung durch Verwaltungsbehörden.
K. 30. -
EinRtragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen-
stehenden Rechtes, noch durch Verjährung aufgehoben werden.
Die Klage auf rückständige Zinsen von eingetragenen Kapitalien verjährt
in vier Jahren. Die Wrährung beginnt mit dem 31. December desjenigen
Jahres, in welchem die Zinsen fällig geworden sind.
KC. 31.
An die Stelle des §. 29. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom
5. Mai 1872. tritt folgende Bestimmung:
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten und
dritten Abtheilung Weh, und nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, welche
bis zu dem im F. 28. dieses Gesetzes bezeichneten Tage eingetragen oder vorge-
merkt sind.
#. 32.
Der hypothekarischen Klage kann die Einrede, daß zunächst gegen den per-
sönlichen Schuldner geklagt werden müsse, nicht entgegengesetzt werden.
Die Beweiskraft von Schuldbekenntnissen über ein Darlehn oder einen
Brautschatz hängt nicht von dem Ablauf einer Zeit ab, wenn auf Grund der
Urkunde eine Hypothek eingetragen ist.
K. 33.
Eingetragene Forderungen können, auch wenn sie streitig sind, gültig ab-
getreten werden. Die Einrede, daß die Forderung unter * Nemmtosrh g.
treten worden, kann dem Cessionar nicht entgegengesetzt werden.
K. 34.