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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
. Nr. 23. 3
(Tr. 8142.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Mai 1873., betreffend die Genehmigung des
Statuts der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten.
A# den Bericht vom 14. Mai d. J. will Ich das wiederbeigefügte „Statut
der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten“ hierdurch genehmigen. In
Folge dieser Meiner Genehmigung und in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
7. Juni 1833. (Gesetz Samml. S. 8 ertheile Ich der Central-Landschaft hier-
durch das Privilegium, die in diesem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit
desselben zu verzinsenden Pfandbriefe und Kupons mit der rechtlichen Wirkung
auszufertigen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden Rechte,
ohne die Uebertragung derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt
ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter, und ohne
dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und ihrer Kupons eine
Gewährleistung Seitens des Staats zu übernehmen, bewilligt.
Dieser Erlaß ist nebst dem Statute durch die Gesetz Sammlung, sowie in
Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April v. J. (Gesetz. Samml. S. 357.) durch
die betreffenden Amtsblätter zu veröffentlichen.
Berlin, den 21. Mai 1873.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Gr. v. Königsmarck.
« Achenbach.
An die Minister des Innern, der Justiz, der Finanzen,
der landwirthschaftlichen Angelegenheiten und fuͤr
Handel, Gewerbe und enklihe Arbeiten.
Jargang 1873. (Nr. 8142) 47 Statut
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1873.