Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Kompatrone haben über die Ausübung der vorstehenden Befugnisse sich 
unter einander zu vereinigen. Die Besugnsse ruhen) so lange eine Einigung 
nicht zu Stande kommt. n 
7. 
Die Aeltesten sind im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde feierlich einzu- 
führen und durch Abnahme des nachfolgenden Gelübdes zu verpflichten: 
Gelobet Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen 
Dienstes sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, den Ordnungen der 
Kirche und dieser Gemeinde gemäß, zu warten, und gewissenhaft darauf 
zu achten, daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe zu 
deren Besserung? 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Aelteste als in das Amt eingetreten 
zu erachten. 
B. Sißungen und Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths. 
G. 8. 
Den Vorsitz im Gemeinde-Kirchenrath führt der Pfarrer. Bei Erledigung 
des Pfarramts oder dauernder Verhinderung des Pfarrers geht das Recht des 
Vorsitzes auf den Superintendenten über, welcher sich in dessen Ausübung von 
einem Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths oder einem benachbarten Geistlichen 
vertreten lassen kann. In Fällen vorübergehender Verhinderung führt den stell- 
vertretenden Vorsitz ein Aeltester, welcher vom Gemeinde-Kirchenrathe aus seiner 
Mitte auf drei Jahre nach dem Eintritt der neuen Aeltesten (F. 43.) gewählt wird. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so kommt 
der Vorsitz dem ersten, oder, wo keine Unterordnung unter ihnen stattfindet, dem 
der Ordination nach ältesten zu. Zur Stellvertretung ist der im Range bezie- 
hungsweise Dienstalter nächstfolgende Geistliche berufen. 
In den Fällen des C. 2. Absatz 3. führt, wenn einer der Geistlichen zu. 
gleich Superintendent ist, dieser, sonst ein von der Versammlung gewählter Geisst- 
icher den Vorsitz. *- 
Der Gemeinde-Kirchenrath versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der 
Regel monatlich ein Mal an dem ein- für allemal von ihm festgesetzten Tage; 
u außerordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch schriftliche oder 
2 ortsübliche Einladung beruft. 
Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens die Hälfte 
der Aeltesten unter Angabe des Zweckes dieselbe verlangt. 
K. 10. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden in der Regel mit Gebet 
eröffnet. 
Jedes Mitglied des Gemeinde Kirchenraths ist verpflichtet, über alle die 
Seelsorge und Krchensicht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst 
als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten.
	        
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