6. Wiener Schluss-Akte 1820. 79
vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen
Solche Massregeln zu beraten und zu begchliessen.
Art. 29. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung
eintritt und auf gesetzlichen Wegen ausreichende
Hülfe nicht erlangt werden kann, So liegt der Bundesversammlung
ob, erwiesne, nach der VerfasSung und den bestehenden (zesetzen
jedes Landes zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder
gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche
Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlass
gegeben hat, zu bewirken.
Art. 30. Wenn Forderungen von Privatpersonen deshalb
nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben
Genüge zu leisten, zwiSchen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft
oder bestritten ist, SO hat die Bundesversamunlung auf Anrufen
der Beteiligten zuförderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege
zu verguchen, im Fall aber, dass dieser YVersuch ohne Erfolg
bliebe und die in Anspruch genommenen Bundegglieder Sich nicht
in einer zu bestimmenden Frist über ein Kompromiss vereinigten,
die rechtliche Entscheidung der Sstreitigen Vorfrage durch eine
Austrägal-Instanz zu veranlassen.
Art. 31. Die Bundesvergammlung hat das Recht und die
Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesgakte und übrigen
Grundgesetze des Bundes, der in Gemäsgheit ihrer Kompetenz von
ihr gefassten Begchlüsse, der durch Austräge gefällten Schiedsrichterlichen
Erkenntnisse, der unter die Gewährleistung des
Bundes gestellten kompromissarischen Entscheidungen und der am
Bundegtage vermittelten Vergleiche, 80 wie für die Aufrechthaltung
der von dem Bunde übernommenen besonderen Garantieen zu
Sorgen, auch zu diesem Ende nach Erschöpfung aller andern
bundesverfassungsmässigen Mittel die erforderlichen Exekutionsmassregeln
mit genauer Beobachtung der in einer besonderen
Exekutionsordnung diesSerhalb festgesetzten Bestimmungen und
Normen in Anwendung zu bringen.
Art. 32. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf
Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung
aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung
der Bundesstaaten nicht zusteht, So kann in der Regel nur gegen die
Regierung gelbst ein Exekutionsverfahren Stattfinden. Ausnahmen
von dieger Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundesregierung
in Ermangelung eigener zureichenden Mittel Selbst die Hülfe des
Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bundegversammlung
unter den im SechSundzwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen
zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit
unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersten Fall muss
jedoch immer in Übereinstimmung mit den Anträgen der Reierung,
welcher die bundesmässige Hülfe geleistet wird, veren
und im zweiten Fall ein Gleiches, Sobald die Regierung
wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.