Full text : Entwickelung und Stand des höheren Mädchenschulwesens in Deutschland.

6.  Wiener  Schluss-Akte  1820.  79

vorgängiger  Rücksprache  mit  den  zunächst  bedrohten  Regierungen
Solche  Massregeln  zu  beraten  und  zu  begchliessen.

Art.  29.  Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
  eintritt  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende
Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  So  liegt  der  Bundesversammlung
ob,  erwiesne,  nach  der  VerfasSung  und  den  bestehenden  (zesetzen
jedes  Landes  zu  beurteilende  Beschwerden  über  verweigerte  oder
gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen  und  darauf  die  gerichtliche
Hülfe  bei  der  Bundesregierung,  die  zu  der  Beschwerde  Anlass
gegeben  hat,  zu  bewirken.

Art.  30.  Wenn  Forderungen  von  Privatpersonen  deshalb
nicht  befriedigt  werden  können,  weil  die  Verpflichtung,  denselben
Genüge  zu  leisten,  zwiSchen  mehreren  Bundesgliedern  zweifelhaft
oder  bestritten  ist,  SO  hat  die  Bundesversamunlung  auf  Anrufen
der  Beteiligten  zuförderst  eine  Ausgleichung  auf  gütlichem  Wege
zu  verguchen,  im  Fall  aber,  dass  dieser  YVersuch  ohne  Erfolg
bliebe  und  die  in  Anspruch  genommenen  Bundegglieder  Sich  nicht
in  einer  zu  bestimmenden  Frist  über  ein  Kompromiss  vereinigten,
die  rechtliche  Entscheidung  der  Sstreitigen  Vorfrage  durch  eine
Austrägal-Instanz  zu  veranlassen.

Art.  31.  Die  Bundesvergammlung  hat  das  Recht  und  die
Verbindlichkeit,  für  die  Vollziehung  der  Bundesgakte  und  übrigen
Grundgesetze  des  Bundes,  der  in  Gemäsgheit  ihrer  Kompetenz  von
ihr  gefassten  Begchlüsse,  der  durch  Austräge  gefällten  Schiedsrichterlichen
  Erkenntnisse,  der  unter  die  Gewährleistung  des
Bundes  gestellten  kompromissarischen  Entscheidungen  und  der  am
Bundegtage  vermittelten  Vergleiche,  80  wie  für  die  Aufrechthaltung
der  von  dem  Bunde  übernommenen  besonderen  Garantieen  zu
Sorgen,  auch  zu  diesem  Ende  nach  Erschöpfung  aller  andern
bundesverfassungsmässigen  Mittel  die  erforderlichen  Exekutionsmassregeln
  mit  genauer  Beobachtung  der  in  einer  besonderen
Exekutionsordnung  diesSerhalb  festgesetzten  Bestimmungen  und
Normen  in  Anwendung  zu  bringen.

Art.  32.  Da  jede  Bundesregierung  die  Obliegenheit  hat,  auf
Vollziehung  der  Bundesbeschlüsse  zu  halten,  der  Bundesversammlung
  aber  eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  innere  Verwaltung
der  Bundesstaaten  nicht  zusteht,  So  kann  in  der  Regel  nur  gegen  die
Regierung  gelbst  ein  Exekutionsverfahren  Stattfinden.  Ausnahmen
von  dieger  Regel  treten  jedoch  ein,  wenn  eine  Bundesregierung
in  Ermangelung  eigener  zureichenden  Mittel  Selbst  die  Hülfe  des
Bundes  in  Anspruch  nimmt,  oder  wenn  die  Bundegversammlung
unter  den  im  SechSundzwanzigsten  Artikel  bezeichneten  Umständen
zur  Wiederherstellung  der  allgemeinen  Ordnung  und  Sicherheit
unaufgerufen  einzuschreiten  verpflichtet  ist.  Im  ersten  Fall  muss
jedoch  immer  in  Übereinstimmung  mit  den  Anträgen  der  Reierung,

  welcher  die  bundesmässige  Hülfe  geleistet  wird,  veren
  und  im  zweiten  Fall  ein  Gleiches,  Sobald  die  Regierung
wieder  in  Thätigkeit  gesetzt  ist,  beobachtet  werden.