Nr. 23. 91
§ 5.
Unsere Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten
haben die zum Vollzug der gegenwärtigen Verordnung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft.
München, den 29. April 1917.
Ludwig.
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemanm. v. Sreunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich. v. Hellingrath.
J. V.
Staatsrat v. Endres.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialdirektor
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Königliche Verordnung, das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten betreffend.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates beschlossen, nachstehende Anderungen
der Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Errichtung eines Staatsministeriums für
Verkehrsangelegenheiten betreffend (GWVBl. S. 672), abgeändert durch Verordnung vom
18. Dezember 1906 gleichen Betreffs (GVl. S. 880) zu verfügen:
1. § 1 Absatz 1 erhält nachstehenden Zusatz:
„Demselben sind auch die staatlichen Straßen= und Brückenbauten und die Wasser-
bauten in dem unten näher bezeichneten Umfange übertragen."“
Absatz 2 erhält den Zusatz:
„von der auch die Geschäfte des staatlichen Straßen-, Brücken= und Wasserbaues
wahrgenommen werden“.
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