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Anlage 42.
Gesetz, ,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln,
und Gebrauchsgegenständen.
Vom 14. Mai 1879,
8 1. Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, sowie mit Spielwaaren, Tapeten,
Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
8 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände
der in § 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während der üblichen Geschäftsstunden
oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten. — Sie
sind befugt, von den Gegenständen der in § 1 bezeichneten Art, welche in den angegebenen
Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen
Straßen oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben
zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen
ist dem Besitzer ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen.
Für die entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kanlpreises zu leisten.
§ 3. Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund der
§ 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, in den Räumlicheiten,
in welchen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, oder welche
zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen,
während der in § 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen. — Diese Befugniß beginnt
mit der Rechtskraft des Urtheils und erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren von
em Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder er affen ist.
§8 4. Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in 88 2 und 3 bezeichneten
Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen. —
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befugnisse als die in
88 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt. · ·
§ 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten:
1) bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs= und
Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind; 2) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten
von Nahrungs: und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter
einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung; 3) das Verkaufen und
Feilhalten von Thieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens,
sowie das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Thieren, welche mit bestimmten
Krankheiten behaftet waren; 4) die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung
von Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink= und Kochgeschirr,
sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche diesem Verbote
zuwider hergestellt sind; ;öl das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum
von einer bestimmten Beschaffenheit. » »
« 8 6. Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths
das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalteu von Gegenständen, welche
zur Nälschung von Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt
werden.
§ 8. Wer den auf Grund der 1 5, 6 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. — Landesrechtliche
Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen. .
9. Wer den Vorschriften der §§ 2 bis 4 zuwider den Eintritt in die Räumlichkeiten,
die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, wird mit Geldstrafe von fünfzig
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Hast bestraft. Z ç
8 10. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestrast: 1) wer zum Zwecke der
Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs= oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht;
2) wer wissentlich Nahrungs= oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder
verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung
geeigneten Bezeichnung feilhält. *
11. Ist die im § 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden,
so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.