Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

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Anlage  42.

Gesetz,  ,
betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln,
und  Gebrauchsgegenständen.

Vom  14.  Mai  1879,

8  1.  Der  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  sowie  mit  Spielwaaren,  Tapeten,
  Farben,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirr  und  mit  Petroleum  unterliegt  der  Beaufsichtigung
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

8  2.  Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  in  den  Räumlichkeiten,  in  welchen  Gegenstände
  der  in  §  1  bezeichneten  Art  feilgehalten  werden,  während  der  üblichen  Geschäftsstunden
  oder  während  die  Räumlichkeiten  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  einzutreten.  —  Sie
sind  befugt,  von  den  Gegenständen  der  in  §  1  bezeichneten  Art,  welche  in  den  angegebenen
Räumlichkeiten  sich  befinden,  oder  welche  an  öffentlichen  Orten,  auf  Märkten,  Plätzen
Straßen  oder  im  Umherziehen  verkauft  oder  feilgehalten  werden,  nach  ihrer  Wahl  Proben
zum  Zwecke  der  Untersuchung  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen
ist  dem  Besitzer  ein  Theil  der  Probe  amtlich  verschlossen  oder  versiegelt  zurückzulassen.
Für  die  entnommene  Probe  ist  Entschädigung  in  Höhe  des  üblichen  Kanlpreises  zu  leisten.
§  3.  Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  bei  Personen,  welche  auf  Grund  der

§  10,  12,  13  dieses  Gesetzes  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  sind,  in  den  Räumlicheiten,
  in  welchen  Gegenstände  der  in  §  1  bezeichneten  Art  feilgehalten  werden,  oder  welche
zur  Aufbewahrung  oder  Herstellung  solcher  zum  Verkaufe  bestimmter  Gegenstände  dienen,
während  der  in  §  2  angegebenen  Zeit  Revisionen  vorzunehmen.  —  Diese  Befugniß  beginnt
  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  und  erlischt  mit  dem  Ablauf  von  drei  Jahren  von
em  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  er  affen  ist.

§8  4.  Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zu  den  in  88  2  und  3  bezeichneten
  Maßnahmen  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  landesrechtlichen  Bestimmungen.  —
Landesrechtliche  Bestimmungen,  welche  der  Polizei  weitergehende  Befugnisse  als  die  in
88  2  und  3  bezeichneten  geben,  bleiben  unberührt.  ·  ·

§  5.  Für  das  Reich  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des

Bundesraths  zum  Schutze  der  Gesundheit  Vorschriften  erlassen  werden,  welche  verbieten:
1)  bestimmte  Arten  der  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verpackung  von  Nahrungs=  und
Genußmitteln,  die  zum  Verkaufe  bestimmt  sind;  2)  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten
  von  Nahrungs:  und  Genußmitteln  von  einer  bestimmten  Beschaffenheit  oder  unter
einer  der  wirklichen  Beschaffenheit  nicht  entsprechenden  Bezeichnung;  3)  das  Verkaufen  und
Feilhalten  von  Thieren,  welche  an  bestimmten  Krankheiten  leiden,  zum  Zwecke  des  Schlachtens,
sowie  das  Verkaufen  und  Feilhalten  des  Fleisches  von  Thieren,  welche  mit  bestimmten
Krankheiten  behaftet  waren;  4)  die  Verwendung  bestimmter  Stoffe  und  Farben  zur  Herstellung
  von  Bekleidungsgegenständen,  Spielwaaren,  Tapeten,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirr,
sowie  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Gegenständen,  welche  diesem  Verbote
  zuwider  hergestellt  sind;  ;öl  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum
von  einer  bestimmten  Beschaffenheit.  »  »
«  8  6.  Für  das  Reich  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
  das  gewerbsmäßige  Herstellen,  Verkaufen  und  Feilhalteu  von  Gegenständen,  welche
zur  Nälschung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  bestimmt  sind,  verboten  oder  beschränkt
werden.

§  8.  Wer  den  auf  Grund  der  1  5,  6  erlassenen  Verordnungen  zuwiderhandelt,  wird

mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  —  Landesrechtliche
Vorschriften  dürfen  eine  höhere  Strafe  nicht  androhen.  .

9.  Wer  den  Vorschriften  der  §§  2  bis  4  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räumlichkeiten,
die  Entnahme  einer  Probe  oder  die  Revision  verweigert,  wird  mit  Geldstrafe  von  fünfzig
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Hast  bestraft.  Z  ç

8  10.  Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestrast:  1)  wer  zum  Zwecke  der
Täuschung  im  Handel  und  Verkehr  Nahrungs=  oder  Genußmittel  nachmacht  oder  verfälscht;
2)  wer  wissentlich  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  welche  verdorben  oder  nachgemacht  oder
verfälscht  sind,  unter  Verschweigung  dieses  Umstandes  verkauft  oder  unter  einer  zur  Täuschung
  geeigneten  Bezeichnung  feilhält.  *

11.  Ist  die  im  §  10  Nr.  2  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,
so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  ein.