Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 6.— 
— 
Juhalt: Geseh, betreffend die anderweite Regelung der Gebühren für die Vollstreckung der Exekntionen Sel- 
tens der Verwaltungsbehörden in den Hohengolleruschen Canden, Sl e7. — Bekanntmach#ug der 
nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierung-Amteblätter publlztren landesherrlichen 
Erlasse, Urkanden 2c., S. o1. 
  
(Nr. 8181.) Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Gebühren für die Vollstreckung 
der Exekutionen Seitens der Verwaltungsbehörden in den Hohenzollern- 
schen Landen. Vom 26. Februar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K 1. 
An Gebühren für die Vollstreckung der Exekutionen Seitens der Verwal. 
tungsbehörden in den Hohenzollernschen Landen sind zu erheben: 
  
—.— 
Bis 
5 Gulben 50 Gülden 
einschließlich einschließlich 
# ### ## e 
  
1) Für die Mahnng — 3— 6—19 
2) Für die Pfändung und Sicherstellung 
der gepfändeten Sachen, sowie für An- 
legung eines Superarrestes — 1— 24 648 
Findet die Pfändung, weil sie von dem 
Abgabepflichtigen in vorschriftsmäßiger 
Weise abgewendet wird, nicht statt, so 
werden nur die halben Gebühren entrich- 
tet. Dieselben Gebühren passiren für die 
  
  
  
  
  
  
Ja## 1874. (Nr. 8181.) 13 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1874.
	        
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