Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

  
Bis 
5 Gulben 
Ueber 
50 Gulden 
einschließlich 
einschließlich 
einschließlich 
Fl. Kr . 
Ihn-Ihn- 
  
Freigebung abgepfändeter Sachen, sofern 
dieselbe nicht bei Gelegenheit eines an- 
deren Exekutionsakts vorgenommen wird. 
3) Für die Anfertigung und Anheftung der 
Anschläge zur Bekanntmachung der Ver- 
seigerung b sowie für Bewirkung des 
usrufs derselben 
4) Für die Versteigerung 
5) Für die Zustellung eines Zahlungsbefehls 
an den Schuldner des Abgabepflichtigen 
und die Benachrichtigung des letzteren, 
sowie für jede sonstige Zustellung — (6 
ür jede Abschrift von einem Pfändungs., 
uktions- oder sonstigen Protokolle 
7) Gebühren der bei einer Pfändung zuge- 
zogenen Zeugen 
8) Gebühren des Aufbewahrens von Mo- 
biliareffekten täglich 
Gebühren des Hüters von Früchten auf 
dem Halm täglich 
Zu 8. und 9. werden, wenn die Auf- 
bewahrung oder Obhut länger als acht 
Tage dauert, von dem neunten Tage an 
nur die halben Gebühren bewilligt. 
Die Gebühren zu 9. können, wenn 
mehr als zehn zerstreut liegende Parzellen 
zu beaufsichtigen sind, um die Hälfte, 
und wenn mehr als zwanzig zerstreut 
liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind, 
um das Doppelte erhöht werden. 
12 
24 
18 
48. 
12 24 
6) 
15 
15 
9) 
  
  
  
  
  
  
K. 2. 
Von den Mahngebühren (. 1. zu 1.) erhält, wenn es sich um Einziehung 
von Abgaben zur Gemeindekasse handelt, der Gemeinderechner zwei Drittheile, 
der Estiutor ein Drittheil. Bei Abgaben zur Bezirkssteuerkasse erhält der Exe- 
kutor die Mahngebühren ganz. 6 
Die Gebühren zu 2. bis 6. des F. 1. stehen dem Exekutor allein ;
	        
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