Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 7— 
  
(Nr. 8182.) Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Ehe- 
schließung. Vom 9. März 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preuhen u. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Londtaßes, für den Umfang der 
Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Appellatsonsgerichtshofes tr öln 
und des Gebiets der ehemaligen freien Stadt Frankfurt a. M., was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle Beht aus. 
schlieblich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung 
in die dazu bestimmten Register. 
L 
In den Stadtgemeinden sind die Geschäfte des Standesbeamten von dem 
Bürgermeister wahrzunehmen. Der Bürgermeister ist jedoch befugt, diese Ge- 
schäfte widerruflich einem Beigeordneten oder einem sonstigen Mitgliede des Ge- 
meindevorstandes zu übertragen. 
Auch können die Gemeindebehörden die Anstellung eines besonderen Standes- 
beamten beschließen. Derselbe wird in diesem Falle auf den Vorschlag des Ge- 
meindevorstandes von dem Oberpräsldenten ernannt. 
Für jeden mit Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten Beauf- 
tragten ist in gleicher Weise wenigstens ein Stellvertreter zu bestellen. 
Jagang 1874. (Nr. 8182. 14 Auf 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Märg 1874.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.