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Eintragungen, welche nach Einreichung des Rebenregisters in dem Haupt.
register gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Ab-
schrift mitzutheilen. Die letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem
Rebemregister beigeschrieben werden.
F. 11.
Die ordmungsmäßig geführten Standesregister (SI. 8—10.) beweisen die-
jenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen
eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der
Anzeigen T Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat,
erbracht ist.
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem
aupt. oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienst-
iegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind.
Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art
und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird,
ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.
. 12.
Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhand-
lungen 20 Pah kosten, und stenpelfrei
- egen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen, von den
Standesbeamten festzusetzenden und für die Kasse der betreffenden Gemeinden
zu vereinnahmenden Gebühren müssen die Standesregister Jedermann zur Ein-
sicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (§. 11.) aus denselben ertheilt werden.
In amtlichem Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der
Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren.
Jeder Auszug einer Eintragun 7 auch die zu derselben gehörigen Er-
gänzungen und Berichtigungen enthalten.
Zweiter Abschnitt.
Von den Geburtsregistern.
K. 13.
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten
des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.
6. 14.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1) der eheliche Vater;
2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;
(Nr. 8182) 3) der