Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 
4) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 
5) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft erfolgt ist; 
6) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. 
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später 
genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter 
nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert ist. 
KC. 15. 
Die Anzeige ist mündlich, von dem Verpflichteten selbst, oder durch eine 
andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. 
K. 16. 
Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten (Entbindungs.) Hebam- 
men-, Kranken-., Gefangenanstalten u. s. w.) ereignen, trifft die Verpflichtung 
sur Aczeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt. Es genügt eine schrift- 
iche Anzeige in amtlicher Form. 
KC. 17. 
Dem Standesbeamten bleibt überlassen, sich von der Richtigkeit der An- 
zeige (II. 13— 16.), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter 
Weise Ueberzeugung zu verschaffen. 
K. 18. 
Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An- 
zeigenden; 
2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 
3) das Geschlecht des Kindes; 
4) die Vornamen des Kindes; 
5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der Eltern. 
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind be- 
sonders und so genau zu bewirken, daß die Leitfolge der verschiedenen Geburten 
ersichtlich ist. 
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, 
so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Ge- 
burt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. 
C. 19. 
Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß 
die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung N
	        
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