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alsdann mit dem im §. 18. unter Nr. 1—3. und 5. angegebenen Inhalte nur
im Sterberegister zu machen.
g. 20.
Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am
nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere
hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des
Bezirit von deren Ergebniß Behuss Eintragung in das Geburtsregister Anzeige
zu machen.
Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des
Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorge-
fundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des
Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde oder die Person,
bei wolcher das Kind untergebracht worden und die Namen, welche ihm beigelegt
werden.
KG. 21.
Das Anerkenntniß der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde darf in das
Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn der Anerkennende dasselbe
vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen
Urkunde abgegeben hat.
g. 22.
Veränderungen, welche sich nach Eintragung der Geburt in den Standes-
rechten eines Kindes ereignen (Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen
Kinde, Legitimation, Adoption u. s. w.), sind auf den Antrag eines Betheiligten
am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken,
wenm der rechtliche Vorgang, welcher der Veränderung zum Grunde liegt, durch
öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. ·
§.23.
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles uͤber drei Monate verzoͤgert wird,
sso darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Er-
mittelung des Sechverßalts erfolgen. ««
Die Kosten dieser Ermittelung find von demjenigen einzuziehen, welcher
die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.
Dritter Abschnitt.
Von der Form der Eheschließung und den Heirathsregistern.
S. 24.
Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes kann eine bürgerlich gültige
Ehe nur in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden
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