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Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen erst nach Schließung
der Ehe vor dem Standesbeamten stattfinden (§. 337. des Strafgesetzbuchs).
G. 25.
Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Be-
zirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter
mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. «
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus
dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte, welcher zu deren Ab-
schlusse mitgewirkt, nicht der zuständige gewesen ist.
K. 26.
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die
Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden.
8. 27.
Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Fir die Anord-
nung besselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach F. 25. Abs. 1.
die Ehe geschlossen werden kann.
g. 28.
Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (F. 27.) die
zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzu-
en.
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen:
1) ihre Geburtsurkunden;
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach
dem Gesetze erforderlich w#.
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich be-
kannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden
Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart
der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer
Weise die Identität der Betheiligten festgeseelt. wird.
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend fest-
gestellt erscheinen.
. 29.
Das Aufgebot muß bekannt gemacht werden:
1) in der Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren
Wohnsitz haben;
2) wenn