Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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g. 34. 
Das Aufgebot verliert seine Kraft und muß wiederholt werden, wenn seit 
dessen Vollziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen 
worden ist. * 
,35. 
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten in Gegenwart von 
zwei Zeugen vor dem Standesbeamten persönlich ihren Willen erklären, die Ehe 
mit einander eingehen zu wollen, daß diese Erklärung vom Standesbeamten in 
das Heirathsregister eingetragen und daß die Eintragung von den Verlobten und 
von dem Standesbeamten vollzogen wird. 
KG. 36. 
Als Zeugen sollen nur großjährige Personen zugezogen werden. Ver- 
wandtschaft und Schwägerschaft rischen den Betheiligten und den Zeugen, oder 
zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen. 
37. 
Die Eintragung in das Heirathsregister (Heirathsurkunde) soll enthalten: 
1) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Ge- 
burts · und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen; 
2) Vor, und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer 
ern, .,., . »- 
3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der zugezogenen Zeugen; · 
4) die Erklärung der Verlobten. . 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung 
auszustellen. E 
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder für nichtig erklärt worden, so hat 
das Ehegericht zu veranlassen, daß dies auf Grund einer mit der Bescheinigung 
der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Urtheils am Rande der Heiraths- 
urkunde vermerkt werde. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Sterberegistern. 
(1.29. 
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfol enden. Tage dem Standes. 
beamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. K0
	        
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