Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 107 — 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
K. 49. 
Wer den in den I# 13—16. 18—20. 39 — 41. vorgeschriebenen An- 
zeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundertfunfzig Mark 
oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, 
obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. 
Die bezeichnete Ero ue trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher 
den Vorschriften der §§. 44— 47. zuwiderhandelt. 
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen 
Kandlungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichteten Pehoonen hierzu durch 
trafen anzuhalten, welche jedoch für jeden einzelnen Fall den Betrag von 
fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. 
G 50. 
Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes verhängt werden, lichen 
den Gemeinden zu) welche die sächlichen Kosten der Standesämter (K. 5.) zu 
tragen haben. 
G. 51. 
In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf 
solche Militairpersonen wahrzunehmen 1 „, welche ihr Standquarkier nicht in 
Preußen, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder 
welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der 
Marine befinden, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
C. 52. 
Für die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Lohengollernschen 
Fürstenhauses erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die Bestimmung 
über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch König- 
liche Anordnung. 
Bei Eheschließungen von Mitgliedern des Königlichen Hauses und des 
Hohenzollernschen Fürstenhauses bleibt eine Stellvertretung der Verlobten zulässig. 
Ebenso verbleibt es in Betreff des Aufgebots dieser Mitglieder bei der 
bisherigen Observanz. 
K 53. 
Den mit der Führung der Kirchenbücher und Standesregister bisher be- 
traut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Ver- 
pflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetretenen Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle Arueste zu ertheilen. 
(Nr. 8182.) . 54.
	        
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