— 108 —
K. 54.
Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die Quelle und das Maaß
der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen,) welche
nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in ihrem Ein-
kommen erleiden.
Bis zum Erlaß dieses Gesetzes erhalten die zur Zeit der Emanation des
vorliegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und Kirchendiener für den
nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister der geistlichen,
Unterrichts-= und Medizinal-Angelegenheiten und dem Finanzminister fechusetzend,
Entschädigung aus der Staatskasse.
G. 55.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1874. in Kraft.
K. 56.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft.
Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen, welche die Schließung einer Ehe wegen
Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses verbieten, und welche eine staatliche
Einwirkung auf die Vollziehung der Taufe anordnen.
S. 57.
„ Die Minister des Innern und der Justiz haben die zum Vollzuge dieses
Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1874.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
Ge-