Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gebuͤhren-Tarif. 
  
I. Gebührenfrei find die nach SF#. 32. und 37. oder zum Zwecke der Taufe 
oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. 
II. An Gebühren kommen zum Ansatz 
1) für Vorlegung der Register zur Einficht, und 
zwar r hedes. Jahrgeng . ......... ... eine halbe Mark, 
................................. ein und eine halbe Mark; 
2) für die schriftliche Ermächtigung nach §. 26. 
und für jeden beglaubigten Aus ug * 0s den 
Registern mit Einschluß der Schreibgebühren eine halbe Mark. 
Bezieht sich der Auszug auf mehrere Ein- 
tragungen und erfordert derselbe das Nach- 
chlagen von mehr als einem Jahrgange der 
egister, für jeden weiter nachzuschlagenden 
Jahrgang noch ........ ... . . .. ...... . . ... eine halbe Mark, 
jedoch zusammen höchstens................. zwei Mark. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Mintsterimms. 
e#alin, gedruckt in der Königlichen Gehrimen Ober- Hofbuchbrucken D 
D.
	        
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