Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Ueber die thatsächliche Ausführbarkeit und das Verkehrsbeduͤrfniß entscheidet 
die Staatsaufsichtsbehörde. 
Es soll jedoch überall, wo zwei der betheiligten Bahnverwaltungen der 
Konkurrenz ihrer Bahnlinien wegen ein gleiches Interesse an einer günstigen 
Verbindung mit der Stadteisenbah haben) wie z. B. die Verwaltung der fiska- 
lischen Bahnlinie Berlin-Wetzlar und die Berlin-Potdam Mzagdeburger Eisenbahn- 
gesellschaft bezuglich des Verkehrs zwischen Berlin und Potsdam, keine Verwal- 
tung für sich Vortheile und Erleichterungen beanspruchen dürfen, die nicht auch 
der anderen Verwaltung auf deren Erfordern gewährt werden. 
Für das Durchführen der Züge erhält die Berliner Stadteisenbahn-Gesell- 
schaft eine besondere Vergütung nicht. Sie findet vielmehr das Aequivalent für 
ihre Leistungen in dem Transportsatze, welcher bei der Verausgabung der Billets e. 
für die Stadtbahnstrecke mit zur Erhebung kommt. Dagegen bot die Stadt- 
eisenbahn- Gesellschaft für die auf ihre Bahnstrecke übergehenden besetzten oder 
beladenen Wagen die übliche Wagenmiethe nach zu vereinbarenden, eventuell durch 
den Handelsminister festzusetzenden Sätzen an die Eigenthümerin zu vergüten und 
im Fall des Uebergangs von Wagenbedienungspersonal an den Löhnen, Besol- 
dungen, Meilengeldern 2c. des letzteren nach dem Verhältniß der Meilenlänge 
zu partizipiren. 10 
Der Aufsichtsrath der Gesellschaft soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die in 
der Generalversammlung der Aktionaire auf die Dauer von drei Jahren gewählt 
werden. 
Jede der im Eingange dieses Vertrages sub 2. 3. und 4. bezeichneten 
Eisenbahngesellschaften . 8 lange sie sich im Besitze der in Gemäßheit dieses 
Vertrages auf ihren Namen ausgestellten Aktien befindet, zu verlangen berechtigt, 
daß die Mitkontrahenten in ihrer Eigenschaft als Aktionaire ein Mitglied der 
betreffenden Eisenbahnverwaltungen in den Aufsichtsrath wählen. 
11. 
Die Bau= und Betriebsverwaltung der Stadteisenbahn erfolgt für Rechnung 
der Gesellschaft durch den Staat, welcher zu dem Zwecke durch den Minister für 
Handel, Gewerbe und äöffentliche Arbeiten eine Königliche Eisenbahndirektion ein- 
setzen wird. Diese Direktion bildet den Vorstand der Stadteisenbahn-Gesellschaft. 
12. 
Die Vertreter des Königlichen Fiskus behalten sich die landesherrliche 
Genehmigung dieses Vertrages, die Direktorien der Berlin-Potsdam-Magdeburger, 
Magdeburg-Halberstädter und der Berlin, Hamburger Eisenbahnee schaft die 
Genehmigung der Generalversammlung der Aktionaire ihrer resp. Gesellschaften vor. 
Anlage A.
	        
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