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Ueber die thatsächliche Ausführbarkeit und das Verkehrsbeduͤrfniß entscheidet
die Staatsaufsichtsbehörde.
Es soll jedoch überall, wo zwei der betheiligten Bahnverwaltungen der
Konkurrenz ihrer Bahnlinien wegen ein gleiches Interesse an einer günstigen
Verbindung mit der Stadteisenbah haben) wie z. B. die Verwaltung der fiska-
lischen Bahnlinie Berlin-Wetzlar und die Berlin-Potdam Mzagdeburger Eisenbahn-
gesellschaft bezuglich des Verkehrs zwischen Berlin und Potsdam, keine Verwal-
tung für sich Vortheile und Erleichterungen beanspruchen dürfen, die nicht auch
der anderen Verwaltung auf deren Erfordern gewährt werden.
Für das Durchführen der Züge erhält die Berliner Stadteisenbahn-Gesell-
schaft eine besondere Vergütung nicht. Sie findet vielmehr das Aequivalent für
ihre Leistungen in dem Transportsatze, welcher bei der Verausgabung der Billets e.
für die Stadtbahnstrecke mit zur Erhebung kommt. Dagegen bot die Stadt-
eisenbahn- Gesellschaft für die auf ihre Bahnstrecke übergehenden besetzten oder
beladenen Wagen die übliche Wagenmiethe nach zu vereinbarenden, eventuell durch
den Handelsminister festzusetzenden Sätzen an die Eigenthümerin zu vergüten und
im Fall des Uebergangs von Wagenbedienungspersonal an den Löhnen, Besol-
dungen, Meilengeldern 2c. des letzteren nach dem Verhältniß der Meilenlänge
zu partizipiren. 10
Der Aufsichtsrath der Gesellschaft soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die in
der Generalversammlung der Aktionaire auf die Dauer von drei Jahren gewählt
werden.
Jede der im Eingange dieses Vertrages sub 2. 3. und 4. bezeichneten
Eisenbahngesellschaften . 8 lange sie sich im Besitze der in Gemäßheit dieses
Vertrages auf ihren Namen ausgestellten Aktien befindet, zu verlangen berechtigt,
daß die Mitkontrahenten in ihrer Eigenschaft als Aktionaire ein Mitglied der
betreffenden Eisenbahnverwaltungen in den Aufsichtsrath wählen.
11.
Die Bau= und Betriebsverwaltung der Stadteisenbahn erfolgt für Rechnung
der Gesellschaft durch den Staat, welcher zu dem Zwecke durch den Minister für
Handel, Gewerbe und äöffentliche Arbeiten eine Königliche Eisenbahndirektion ein-
setzen wird. Diese Direktion bildet den Vorstand der Stadteisenbahn-Gesellschaft.
12.
Die Vertreter des Königlichen Fiskus behalten sich die landesherrliche
Genehmigung dieses Vertrages, die Direktorien der Berlin-Potsdam-Magdeburger,
Magdeburg-Halberstädter und der Berlin, Hamburger Eisenbahnee schaft die
Genehmigung der Generalversammlung der Aktionaire ihrer resp. Gesellschaften vor.
Anlage A.