Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Anlage A. 
Dwischen der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft, vertreten durch die Vorstands- 
mitglieder (§. 15. der Statuten), 
1) den Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath a. D. Hartwich, 
2) den Regierungsassessok a. D. Windthorst, 
und dem Königlich eegüchen Jlus vertreten durch den Geheimen Finanz.- 
rath Rötger, ist nachstehender Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung des 
Herrn Finanzministers geschlossen worden. 
K. 1. 
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft verpflichtet sich, an den Guiglih 
Preußischen Fiskus oder, wenn dieser es verlangt, an die zu bildende Berliner 
Stadtbahngesellschaft die von ihr in Berlin und bei Charlottenburg angekauften, 
in den Urkunden vom 25. Juli und 29. September 1873. der Königlichen 
Generaldirektion der Seehandlungssozietät für die zum 1. August und 1. Okto- 
ber d. J. gewährten Vorschüsse von zusammen 1,250,000 Thlr. verpfändeten 
beziehungsweise zur Verpfändung nach erfolgter Auflassung bereit gestellten Grund- 
stücke entweder ganz oder theilweise, sfenfall aber in dem von der Preußischen 
Staatsregierung beziehungsweise der Berliner Stadtbahngesellschaft für erforderlich 
u erachtenden Umfange gegen Erstattung des von ihr selbst nachweislich gezahlten 
Kaufpreises der Kosten des Kaufs und der bis zum Tage der Auflassung auf- 
gelaufenen, durch die gezogenen Nutzungen nicht gedeckten Zinsen eigenthümlich 
abzutreten. 
Der Kaufpreis wird bei theilweiser Uebereignung einzelner Grundstücke 
nach dem Verhältniß der Fläche der abzutretenden Parzelle zur Gesammtfläche 
des betreffenden Grundstücks bemessen. 
Bei der ganzen oder theilweisen Erwerbung der Grundstücke 
à 4 der Friedrichstraße 141 a. und Georgenstraße 16.) 17., 17 a. Cirkus 
enz, 
b) in der neuen Friedrichstraße 21., 21 a. und 21 b. und Königstraße 33. 
nebst 4 Kolonnadenläden, früher den Meyerbeerschen Erben gehörig, 
e) in der Königstraße 37. nebst 7 Kolonnadenläden, bisher Eigenthum des 
. Haugke, Bewig und Detti, Villa-Kolonna, 
Seitens des Preußischen Fiskus, beziehungsweise der Berliner Stadtbahngesellschaft, 
sollen jedoch bei Berechnung des Kaufpreises nur neunzig Prozent des von der 
Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft ihren Verkäufern nachweislich bewilligten 
aufpreises b der gezahlten Kosten des Kaufs und der durch die Nutzungen nicht 
gedeckten Zinsen zur Anrechnung gelangen. 
r. 8188.) K. 2.
	        
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